wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 13. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2011
II ZR 263/08 und II ZR 279/08 -

BGH zur persönlichen Haftung von GmbH-Gesellschaftern nach Abtretung einer Forderung der Bank an einen Mehrheitsgesellschafter

GmbH-Gesellschafter haftet auch bei fast vollständigem Übergang der Anteile auf Mehrheitsgesellschafter

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter, der gegenüber einer Bank der Gesellschaftsschuld beigetreten ist, einem Mitgesellschafter, an den die Bank ihre Forderung gegen die Gesellschaft abgetreten hat, auch dann persönlich haftet, wenn die Anteile an der Gesellschaft später fast vollständig (hier: 99,94 %) auf den Mehrheitsgesellschafter übergehen. Ferner wurde entschieden, dass der haftende Gesellschafter bei entsprechender Satzungsgestaltung aus der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn deswegen die Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil von dem Mitgesellschafter betrieben wird und die sonstigen Voraussetzungen für diese Maßnahmen gegeben sind, insbesondere eine Abfindung ohne Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot (§ 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG*) gezahlt werden kann.

In dem einen Verfahren (II ZR 279/08) geht es um die Haftung. Die beiden Kläger und der Beklagte sind Gesellschafter einer GmbH, die Mitte der 90er Jahre ein Wohn- und Geschäftszentrum in Berlin errichtete. Für die Finanzierungsdarlehen der GmbH übernahmen die Kläger, die damals mit zusammen 26,6 % an der GmbH beteiligt waren, in Höhe von 1,52 Mio. DM die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Durch eine Kapitalerhöhung im Jahre 2003 sank die Beteiligungsquote der Kläger an der GmbH auf 0,06 %; die übrigen Anteile hält seitdem der Beklagte unmittelbar und mittelbar über eine von ihm beherrschte andere Gesellschaft.

Kläger erheben Vollstreckungsabwehrklage

Der Beklagte, der die Darlehensforderungen gegen die GmbH von der Bank erworben hat, betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger. Dagegen haben die Kläger Vollstreckungsabwehrklage erhoben.

Kläger fechten Ausschließung aus GmbH und Einziehung der Geschäftsanteile an

In dem Parallelverfahren (II ZR 263/08) geht es um die Ausschließung der Kläger aus der GmbH und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile. Nach der Satzung der GmbH scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn sein Anteil gepfändet wird und es ihm – wie hier – nicht gelingt, die Pfändung innerhalb von 6 Wochen abzuwenden. Die Kläger haben ihre - gestützt auf diese Satzungsbestimmung - beschlossene Ausschließung und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile angefochten.

Verfahrensgang

Im Verfahren II ZR 279/08 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr aber im Wesentlichen stattgegeben, weil die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten treuwidrig sei. Im Verfahren II ZR 263/08 hat das Landgericht der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat hingegen nur die Einziehung der Geschäftsanteile für unwirksam erklärt, die Ausschließung aber bestätigt.

Die Berufungsgerichte haben die Frage, ob den Klägern gegen die GmbH ein Anspruch auf Befreiung von der Mithaftung für die Schulden der GmbH zusteht und ob dieser Befreiungsanspruch auch gegen den Mehrheitsgesellschafter durchgreift, unterschiedlich beantwortet. Während das OLG Hamm in dem Ausschließungsprozess einen Durchgriff wegen der Trennung von Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre ablehnt, durchbricht das OLG Düsseldorf in dem Prozess über die Vollstreckungsabwehrklage dieses Prinzip unter Berufung auf Treu und Glauben.

BGH weist Vollstreckungsabwehrklage ab

Der Bundesgerichtshof hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Er hat einen Befreiungsanspruch der in Anspruch genommenen Gesellschafter gegen den vollstreckenden Mitgesellschafter abgelehnt. Der Mitgesellschafter tritt den Gesellschaftern als Rechtsnachfolger der Bank entgegen. Deshalb hat er dieselben Rechte wie die Bank. Aus dem Innenverhältnis der Gesellschafter ergibt sich hier nichts anderes.

Ausschließungs- und Einziehungsbeschluss unzulässig

Der Anfechtungsklage gegen den Ausschließungs- und Einziehungsbeschluss hat der Bundesgerichtshof dagegen insgesamt stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte richtig gesehen, dass der Einziehungsbeschluss unwirksam ist, weil bei seiner Fassung feststand, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen der GmbH gezahlt werden kann. Dann aber ist auch der Beschluss über die Ausschließung der Kläger unwirksam. Denn auch dafür muss es zumindest möglich sein, dass die Abfindung aus freiem Vermögen gezahlt werden kann. Das war hier nicht der Fall, weil die Gesellschafterversammlung den Ausschließungsbeschluss mit dem Einziehungsbeschluss verbunden hatte. Damit bestand keine andere Möglichkeit, als die Ausschließung durch die - unwirksame - Einziehung der Geschäftsanteile umzusetzen.

§ 34 GmbHG Einziehung von Geschäftsanteilen

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

(2) ...

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 30 GmbHG Kapitalerhaltung

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. [...]

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen zu II ZR 263/08:
  • Landgericht Essen, Urteil vom 23.11.2007
    [Aktenzeichen: 45 O 23/07]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2008
    [Aktenzeichen: 8 U 4/08]
Vorinstanzen zu II ZR 279/08:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2007
    [Aktenzeichen: 10 O 532/06]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2008
    [Aktenzeichen: I-3 U 15/08]
Aktuelle Urteile aus dem Gesellschaftsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11427 Dokument-Nr. 11427

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11427

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?