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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2011
- I ZR 81/09 -
Bundesgerichtshof untersagt Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot
Werbung verstößt gegen Irreführungsverbot
Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, ist nur zulässig, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.
Wettbewerber hält Werbung für Irreführung
Die Klägerin, ein Freiburger
Händler muss angeben, wann Einführungsangebot endet und regulärer Preis in Rechnung gestellt wird
Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Freiburg, Urteil vom 07.03.2008
[Aktenzeichen: 12 O 153/07] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2009
[Aktenzeichen: 4 U 49/08]
- Durchgestrichene Originalpreise auf Preisschildern stellen keine Irreführung dar
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010
[Aktenzeichen: I-20 U 28/10]) - OLG Hamm: Keine Irreführung durch Verlängerung eines Frühbucherrabattes
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2010
[Aktenzeichen: I-4 U 52/10])
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Dokument-Nr. 11329
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