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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2016
- I ZR 7/15 -
BGH: Textilkennzeichnung in Prospektwerbung ohne Bestellmöglichkeit nicht erforderlich
Prospektwerbung ist keine "Bereitstellung auf dem Markt" im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung
Der Bundegerichtshof hat entschieden, dass ein Handelsunternehmen bei der Bewerbung von Textilien jedenfalls dann keine Angaben zu deren Zusammensetzung machen muss, wenn im Prospekt keine direkte Möglichkeit einer Bestellung angeboten wird.
Im zugrunde liegenden Verfahren bewarb ein Modeunternehmen im Dezember 2012 in einem Prospekt den Verkauf verschiedener
LG und OLG verneinen Pflicht zur Angabe der Textilfaserzusammensetzung
Ebenso wie schon das Landgericht Düsseldorf sah auch das Oberlandesgericht Düsseldorf das Modehaus jedoch nicht zu weiteren
BGH bestätigt Entscheidung der Vorinstanzen
Der Bundegerichtshof schloss sich in seinem Urteil der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an und sah ebenfalls in der Werbung ohne die Möglichkeit einer Bestellung lediglich eine Information, die den Anbieter nicht zu weiteren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2016
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Dokument-Nr. 22404
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