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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.04.2009
- I ZR 5/07 -
GEMA unterliegt keinem unbeschränkten Abschlusszwang
Kein Abschlusszwang, sofern missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft auszuschließen ist
Die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist von ihrer Pflicht nach § 11 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG), aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, in Ausnahmefällen befreit. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Klägerin bei der
Abschlusszwang kann wegen entgegenstehender Interessen im Einzelfall aufgehoben werden
Das Landgericht hat die
GEMA ist nicht zumutbar, Nutzungsrechte zu übertragen, die nicht rechtmäßig angewandt werden können
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 88/09 des BGH vom 23.04.2009
- Landgericht München I, Urteil vom 13.04.2006
[Aktenzeichen: 7 O 20693/03] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 16.11.2006
[Aktenzeichen: 29 U 3271/06]
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Dokument-Nr. 7759
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