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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2009
- I ZR 46/07 -
BGH: Wettbewerbsklage gegen nachteilige Äußerungen in Patentschrift nicht zulässig
Hersteller hat keinen Anspruch auf Streichung nachteiliger Aussagen zu seinem Produkt aus Patentschrift
Ein Hersteller eines Produkts kann mit einer Klage vor den Wettbewerbsgerichten nicht erreichen, dass aus der Patentschrift eines für einen Konkurrenten erteilten Patents Angaben über angebliche Nachteile des Produkts des Herstellers gestrichen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Beklagte, die wie die Klägerin Deckel für Fischdosen herstellt, meldete im September 1993 ein
Klägerin bemängelt Herabsetzung des eigenes Produkt in unzulässiger Weise und Verstoße gegen Gesetz des unlauteren Wettbewerbs
Die Klägerin hält die Angaben über die angeblichen Nachteile des von ihr hergestellten Aufreißdeckels in der Patentanmeldung der Beklagten für unzutreffend. Die Beklagte setze das Produkt der Klägerin daher in
Klage wegen Unterlassung der beanstandeten Äußerungen auch außerhalb einer Patentanmeldung unzulässig
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs richtet sich die Frage, welche Angaben in die Fassung der Patentanmeldung aufzunehmen sind, aufgrund deren das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 16.01.2007
[Aktenzeichen: 14 U 2141/05] - Landgericht Dresden, Urteil vom 18.11.2006
[Aktenzeichen: 45 O 390/03]
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Dokument-Nr. 8922
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