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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.06.2003
I ZR 296/00 -

Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse maxem.de

Die Registrierung eines verwendeten Pseudonyms ("Maxem") als Domainname kann eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen darstellen, der einen gleichlautenden bürgerlichen Namen trägt ("Rechtsanwalt Maxem"). Das hat der BGH entschieden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen kann, daß dieser den Namen nicht als Internet-Adresse benutzt. Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde:

Kläger ist ein Rechtsanwalt mit dem bürgerlichen Namen Werner Maxem. Der Beklagte verwendet "Maxem" seit 1990/91 als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hat er aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Seit 1998 unterhält der Beklagte unter "www.maxem.de" eine private Homepage.

Der Kläger möchte sich und seine Anwaltskanzlei unter "maxem.de" im Internet präsentieren. Seine Klage, mit der dem Beklagten die Verwendung des Namens Maxem als E-Mail-Adresse oder generell für eine Homepage untersagt werden sollte, wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen. Dafür waren zwei Gründe maßgeblich: In der Verwendung des Namens Maxem durch den Beklagten liege kein unbefugter Namensgebrauch, weil es weder zu Verwechslungen noch sonst zu Irritationen über die Zuordnung des Namens komme. Außerdem habe der Beklagte durch die Verwendung von Maxem als Aliasnamen eigene Namensrechte an dem Pseudonym erworben, die seinen Namensgebrauch rechtfertigten.

Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und gab der Klage im wesentlichen statt, indem er es dem Beklagten untersagte, den Domain-Namen "maxem.de" zu verwenden. Der BGH hat in der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse einen unbefugten Namensgebrauch gesehen, den jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen könne. Eigene Rechte des Beklagten an dem Aliasnamen Maxem hat der BGH verneint. Zwar schütze das Namensrecht auch denjenigen, der ein Pseudonym verwende. Dieser Schutz setze jedoch voraus, daß der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, daß er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe. Das Namensrecht des Klägers werde allerdings nicht durch jede Verwendung seines Namens, sondern nur durch die Registrierung als Domain-Name "maxem.de" verletzt, weil er dadurch von einer entsprechenden Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen. Dem Beklagte sei es dagegen unbenommen, für die private Kommunikation im Internet weiterhin den Alias- oder Spitznamen Maxem zu verwenden. Hierdurch werde der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt. Die weitergehende Klage wurde daher abgewiesen.

Siehe nachfolgend auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschl. v. 21.08.2006: Bundesverfassungsgericht bestätigt Stufenverhältnis von Namensrecht und Pseudonym beim Domainnamen

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der Leitsatz

BGB § 12

a) Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.

b) Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 84/03 des BGH vom 27.06.2003

Aktuelle Urteile aus dem Domainrecht | Internetrecht | Namensrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Aliasname | Pseudonym | Domain | Internetdomain | Namensanmaßung | Recht am eigenen Namen
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2004, Seite: 347
MDR 2004, 347
 | Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2003, Seite: 1215
WRP 2003, 1215

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Dokument-Nr.: 1245 Dokument-Nr. 1245

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