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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.05.2005
I ZR 262/02 -

BGH verbietet Etikett für Birnenschaumwein mit der blickfangmäßig herausgestellten Angabe „CHAMPAGNERBRATBIRNE“

Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß die Verwendung eines Etiketts für einen Birnenschaumwein, auf dem die Angabe „CHAMPAGNERBRATBIRNE“ blickfangmäßig herausgestellt ist, eine Beeinträchtigung der geschützten Bezeichnung „Champagne“ darstellt.

Der Beklagte ist Inhaber eines Gasthofs in der Nähe von Göppingen (Württemberg) und stellt aus der Birnensorte „Champagner Bratbirne“ einen Birnenschaumwein her. Das Flaschenetikett enthält die Angabe

"BIRNENSCHAUMWEIN

AUS DER

CHAMPAGNERBRATBIRNE "

Die Klägerin, die Vereinigung der Champagnerhersteller, hat dies beanstandet und den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten verboten, die Angabe „AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE“ in der beanstandeten Weise zu verwenden.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Klägerin stehe nach dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Der Schutz der darin aufgeführten Bezeichnung „Champagne“ sei nicht auf die in dem Abkommen im einzelnen aufgeführten Waren und auch nicht auf eine identische Benutzung der geschützten Bezeichnung beschränkt. Es reiche vielmehr aus, daß die beanstandete Angabe geeignet sei, den Werbewert der geschützten Bezeichnung zu beeinträchtigen. Von einer solchen Beeinträchtigung der Bezeichnung „Champagne“ sei hier auszugehen, weil in dem Wort „CHAMPAGNERBRATBIRNE“ der Bestandteil „Champagner“ für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar und die Art der Waren sehr ähnlich sei. Zwar werde für den Verkehr deutlich, daß es sich um einen Obstschaumwein handele, der aus einer bestimmten Birnensorte hergestellt sei. Gleichwohl sei hier aber von einer wettbewerbsrechtlich relevanten Beeinträchtigung der geschützten Bezeichnung „Champagne“ auszugehen, mit der besondere Gütevorstellungen verbunden seien. Ihr Wert rechtfertige einen besonders wirksamen Schutz gegen Beeinträchtigungen. Durch die Hervorhebung der Bezeichnung „CHAMPGANERBRATBIRNE“ lehne sich der Beklagte an die besondere Exklusivität der Bezeichnung „Champagner“ an und nutze deren besonderen Ruf aus. Die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung in der hervorgehobenen Weise sei für den Beklagten weder unentbehrlich noch durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt. Für den berechtigten Hinweis auf die verwendete Obstsorte bedürfe es der blickfangmäßigen Herausstellung nicht.

Vorinstanzen: LG Stuttgart – 11 KfH O 82/01 ./. OLG Stuttgart - 2 U 207/01

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der Leitsatz

Deutsch-französisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23), Art. 3, Art. 4 und Art. 6

a) Der unmittelbar aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen folgende Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, daß die kollidierende Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet wird.

b) Die blickfangmäßige Herausstellung der Bezeichnung "AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE" auf der Etikettierung für einen Birnenschaumwein stellt eine gegen das deutsch-französische Abkommen verstoßende Rufausbeutung der geschützten Bezeichnung "Champagne" dar, auch wenn es sich bei der Angabe "Champagner Bratbirne" um einen seit mehr als 150 Jahren in Württemberg verwendeten Namen für eine Birnensorte handelt, aus der der Birnenschaumwein produziert wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 77/05 des BGH vom 19.05.2005

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