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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2015
I ZR 225/13 -

Werbung für Vor­bereitungs­handlungen für Eizellspende bei in Deutschland niedergelassenen Ärzten wett­bewerbs­rechtlich zulässig

Bundesgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung in Deutschland für eine Eizellspende

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass kein wett­bewerbs­rechtlicher Unterlassungs­anspruch besteht, wenn für Vor­bereitungs­handlungen für eine Eizellspende in Deutschland geworben wird.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein an einem Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik tätiger Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde. Auf einer Informationsveranstaltung in Hamburg im März 2008 zur Reproduktionsmedizin wies er darauf hin, dass in der Tschechischen Republik Eizellspenden anders als in Deutschland nicht verboten seien. Der Beklagte erklärte bei der Veranstaltung in Hamburg weiter, dass in Deutschland niedergelassene Ärzte die für Eizellübertragungen nötigen Vorbehandlungen von Eizellspenderinnen und Eizellempfängerinnen vornehmen. Nach Ansicht des Klägers hat der Beklagte dadurch die Gefahr geschaffen, dass sich Frauen an Ärzte in Deutschland wenden und diese entsprechende Vorbehandlungen vornehmen. Der Beklagte trage dadurch wissentlich dazu bei, dass sich deutsche Ärzte an Verstößen gegen das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG)* enthaltene Verbot der Eizellspende beteiligten.

Kläger Verlangt Unterlassung der Werbung für Vorbereitung für Eizellspende

Der Kläger hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung für eine Eizellspende am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik unter gleichzeitigem Hinweis auf eine Vorbehandlung durch in Deutschland niedergelassene Ärzte begehrt.

Berufungsgericht verurteilt Beklagten zur Unterlassung

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte habe durch seine Äußerung die naheliegende Gefahr geschaffen, dass Besucherinnen der Veranstaltung einen Arzt in Deutschland für eine die Eizellübertragung vorbereitende Behandlung aufsuchten und die die Vorbehandlung durchführenden Ärzte Beihilfe zu einer nach deutschem Recht strafbaren Eizellspende leisteten.

Verbot der Eizellspende hat keinen wettbewerblichen Schutzzweck

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das klagabweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelte Verbot der Eizellspende stellt keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG** dar. Es dient der Wahrung des Kindeswohls und soll verhindern, dass ein junger Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sieht. Das Verbot dient allein dem Kindeswohl und hat kein wettbewerblichen Schutzzweck und bezweckt auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln.

Erläuterungen

* -  § 1 ESchG lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,

2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,

[...]

** -  § 4 UWG lautet:

Unlauter handelt insbesondere, wer

[...]

11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2011
    [Aktenzeichen: 15 O 474/10]
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.11.2013
    [Aktenzeichen: 5 U 143/11]
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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 09.10.2015

Der BGH hat in dieser Entscheidung insbesondere die Marktverhaltensbestimmung nach § 4 Abs. 11 UWG näher präzisiert. Marktverhalten meint jede Tätigkeit auf einem Markt, durch die ein Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirken kann. Zum Marktverhalten gehören neben dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen auch Werbemaßnahmen, einschließlich bloßer Aufmerksamkeitswerbung. Notwendig ist, dass die Bestimmung dem Schutz von Marktteilnehmern dient. Unschädlich ist, wenn eine Vorschrift nur den Schutz einiger Marktteilnehmer, etwa nur von Verbrauchern oder nur einer bestimmten Gruppe von Verbrauchern, bezweckt. Allerdings muss die Norm mehr als nur reflexartig zu Gunsten der Marktteilnehmer wirken. Im vorliegenden Fall hat der BGH zu Recht herausgearbeitet, dass das Embryonenschutzgesetz nur der gesunden Entwicklung des Kindes und nicht der Regelung des Wettbewerbs unter Frauenärzten und Reproduktionsmedizinern gilt. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allem Fragen des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts kompetent beraten und vertreten.

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