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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2015
- I ZR 225/13 -
Werbung für Vorbereitungshandlungen für Eizellspende bei in Deutschland niedergelassenen Ärzten wettbewerbsrechtlich zulässig
Bundesgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung in Deutschland für eine Eizellspende
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, wenn für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende in Deutschland geworben wird.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein an einem Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik tätiger Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde. Auf einer Informationsveranstaltung in Hamburg im März 2008 zur Reproduktionsmedizin wies er darauf hin, dass in der Tschechischen Republik Eizellspenden anders als in
Kläger Verlangt Unterlassung der Werbung für Vorbereitung für Eizellspende
Der Kläger hat vom Beklagten die
Berufungsgericht verurteilt Beklagten zur Unterlassung
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte habe durch seine Äußerung die naheliegende Gefahr geschaffen, dass Besucherinnen der Veranstaltung einen Arzt in
Verbot der Eizellspende hat keinen wettbewerblichen Schutzzweck
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das klagabweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelte Verbot der Eizellspende stellt keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG** dar. Es dient der Wahrung des Kindeswohls und soll verhindern, dass ein junger Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sieht. Das Verbot dient allein dem Kindeswohl und hat kein wettbewerblichen Schutzzweck und bezweckt auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln.
Erläuterungen
* - § 1 ESchG lautet:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
[...]
** - § 4 UWG lautet:
Unlauter handelt insbesondere, wer
[...]
11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2011
[Aktenzeichen: 15 O 474/10] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.11.2013
[Aktenzeichen: 5 U 143/11]
- Keine Feststellung einer Vaterschaft nach deutschem Recht für Embryonen im Ausland
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2015
[Aktenzeichen: II - 1 UF 83/14]) - Künstliche Befruchtung im Ausland: Kosten für Eizellenspende werden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2015
[Aktenzeichen: 2 K 2323/12])
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Dokument-Nr. 21704
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