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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2015
I ZR 224/13 -

BGH: Klebefähnchen an Kabel von Kopfhörern nicht ausreichend für Hersteller­kennzeichnung gemäß Elektrogesetz

Keine Dauerhafte Kennzeichnung aufgrund Leichtigkeit der Entfernung

Für die Hersteller­kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 1 des Elektrogesetzes (ElektroG) genügt es nicht, ein Klebefähnchen an ein Kabel des Kopfhörers anzubringen. Dies stellt keine dauerhafte Kennzeichnung dar, da das Kennzeichen ohne Schwierigkeiten entfernt werden kann und mit der Entfernung auch zu rechnen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 verpflichtete sich eine Onlinehändlerin gegenüber einem Mitbewerber, es zukünftig zu unterlassen Kopfhörer über das Internet zu verkaufen, ohne vorher sicherzustellen, dass die Kopfhörer gemäß dem Elektrogesetz gekennzeichnet waren. Anlässlich von zwei Testkäufen im November und Dezember 2012 fand der Mitbewerber heraus, dass die zwei gekauften Kopfhörer zwar über eine Herstellerkennzeichnung verfügten. Die Kennzeichnung erfolgte aber nur über ein Fähnchen, die um die Kabel verklebt waren. Der Mitbewerber hielt dies für unzureichend und klagte unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe.

Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt

Während das Landgericht Hannover die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Celle statt. Die beklagte Onlinehändlerin habe gegen § 7 Satz 1 ElektroG (neu: § 9 Abs. 1 ElektroG) verstoßen. Das Klebefähnchen habe keine ausreichende Herstellerkennzeichnung dargestellt, da sie nicht dauerhaft mit der Ware verbunden gewesen sei. Eine solche Kennzeichnung könne nämlich ohne nennenswerte Schwierigkeiten abgerissen oder abgeschnitten werden. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Unterlassung und Vertragsstrafe

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Dem Kläger stehen der Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Vertragsstrafe zu. Von einer Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung gemäß § 7 Satz 1 ElektroG (neu: § 9 Abs. 1 ElektroG) könne nur ausgegangen werden, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweise und nicht leicht zu entfernen sei. Die Kennzeichnung der Ware müsse bis zu deren Entsorgung zwecks einer effektiven Marktüberwachung Bestand haben.

Klebefähnchen zur Herstellerkennzeichnung unzureichend

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs seien die an den Kopfhörern angebrachten Herstellerkennzeichnungen in Form von Klebefähnchen deshalb nicht dauerhaft angebracht, weil sie einerseits leicht und ohne großes Risiko zu entfernen und andererseits aus Sicht der Verbraucher störend seien, weshalb ihre Entfernung nahegelegen habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 30.04.2013
    [Aktenzeichen: 26 O 7/13]
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21.11.2013
    [Aktenzeichen: 13 U 84/13]
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NJW-RR 2016, 155

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Dokument-Nr.: 24793 Dokument-Nr. 24793

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