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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.08.2017
I ZR 159/16 -

Energie­effizienz­klasse von Elektrogeräten muss auch online klar erkennbar sein

Energieeffizienz von erheblicher Bedeutung für Bewertung eines Gerätes

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Baumarktkette Hornbach auf ihrer Internetseite nicht für ein Klimagerät werben darf, ohne dabei auf der Übersichtsseite der Werbung die Energie­effizienz­klasse anzugeben oder klar erkennbar auf sie zu verlinken.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Baumarktkette Hornbach in ihrem Onlineshop für ein mobiles DeLonghi-Klimagerät geworben. Der unter dem Preis angeführte Link "Mehr zum Produkt" leitete auf eine Seite weiter, auf der auch Angaben zur Energieeffizienzklasse des Gerätes gemacht wurden. Für den klagenden Bundesverband der Verbraucherzentralen verstieß diese Praxis gegen die EU-Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung, nach der die Energieeffizienz sofort erkennbar sein müsse.

Link selbst gibt keinen Hinweis auf weiterführende Informationen zur Effizienzklasse

Der Bundesgerichtshof gab der Verbraucherzentrale Recht. Hornbach habe laut Gericht nicht deshalb gegen die EU-Verordnung verstoßen, weil die Energieeffizienzklasse erst auf einer verlinkten Seite aufgeführt war. Grund für das Urteil sei die Tatsache gewesen, dass der Link selbst keinen Hinweis darauf gab, dass dahinter die Effizienzklasse zu finden war. Mit seinem Urteil hob der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen auf.

Neue EU-Regeln für Kennzeichnung von Elektrogeräten

Seit dem 1. August 2017 gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten neue weiterführende Regeln für die Kennzeichnung von Elektrogeräten. Die Verordnung legt nicht nur eine schrittweise Rückkehr zur A-G-Skala fest, sondern auch weitreichende Regeln für den Online-Handel und Werbematerialien. So muss neben der momentan gültigen Effizienzklasse eines Produkts auch das Spektrum der auf dem Label verwendeten Effizienzklassen angegeben werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 24706 Dokument-Nr. 24706

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