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Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005
I ZR 128/02 -

Fördermittelberatung durch Unternehmensberater unterfällt grundsätzlich nicht dem Rechtsberatungsgesetz

Der u.a. für Wettbewerbssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei weithin parallel gelagerten Fällen die Frage zu entscheiden, inwieweit die Werbung für die Beratung von Unternehmen über öffentliche Fördermittel und die Unterstützung bei deren Beantragung mit Angaben wie etwa "Wir helfen Ihnen bei der Auswahl des richtigen (Förder-)Programms, zugeschnitten auf ihren persönlichen Bedarf, und unterstützen Sie bei der Beantragung der Gelder durch erfahrene Evaluierungsgutachter" und "Unternehmensberater … können … helfen, Förder- oder Kreditmittel in der optimalen Kombination zu beantragen" dem Rechtsberatungsgesetz unterfällt und daher, wenn sie durch Unternehmensberater erfolgt, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügen, wettbewerbswidrig ist.

Ein auf dem Gebiet des Subventionsrechts beratend tätiger Rechtsanwalt hatte die beworbene Fördermittelberatung als unzulässige Rechtsberatung beanstandet. Dem ist der I. Zivilsenat – wie schon das Berufungsgericht – nicht gefolgt.

Die von den Unternehmensberatern in beiden Verfahren beworbene Beratung über öffentliche Fördermittel ist wirtschaftlich notwendiger Teil sowohl bei einer Beratung zur Gründung von Unternehmen als auch bei einer begleitenden Unternehmensberatung. Die beworbene Tätigkeit ist auf die Vermittlung des Know how gerichtet, welche vorhandenen Fördermittelprogramme aus betriebswirtschaftlicher Sicht auf das beratene Unternehmen zugeschnitten sind. Die Beratungsleistung liegt deshalb überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet und bezweckt die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsberatung könne, da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind, nicht darauf abgestellt werden, daß der Rat zur Erlangung von Fördergeldern auch rechtliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage und den Fortbestand eines Unternehmens hat. Ob der Unternehmensberater bei seiner Tätigkeit im Einzelfall unzulässigerweise Rechtsrat erteilt, beispielsweise wenn er seinen Rat zur Lösung von Konfliktfällen anbietet, stand nicht zur Entscheidung.

Urteile vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02, Vorinstanz: LG Bremen – 12 O 515/99 ./. OLG Bremen - 2 U 106/00

undI ZR 129/02 , Vorinstanz: LG Bremen - 12 O 551/99 ./. OLG Bremen - 2 U 121/00

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2005 des BGH vom 25.02.2005

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