wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Montag, 2. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.1980
I ZR 106/78 -

Wissenschaftliche Arbeiten sind gegenüber Werken auf dem gleichen Forschungsgebiet nur begrenzt urheberrechtlich geschützt

Gliederung und Fachsprache sind durch Forschungsgegenstand vorgegeben - urheberrechtlicher Schutzumfang ist eng zu bemessen

Der Bundesgerichtshof hat dem Urheberrechtsschutz einer Staatsexamensarbeit und damit wissenschaftlichen Arbeiten im allgemeinen Grenzen gesetzt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger Ansprüche wegen angeblicher Verletzung des Urheberrechts an seiner Staatsexamensarbeit "Bau und Gewebe einiger Calamiten aus dem Namur C Westfalens" geltend gemacht. Er verklagte den Autor eines Aufsatzes zum gleichen Forschungsgegenstand sowie den Herausgeber der Fachzeitschrift, in der der Aufsatz veröffentlicht wurde.

Der Kläger war der Ansicht, bei dem Aufsatz des beklagten Forscherkollegen handele es sich um ein Plagiat seiner Staatsexamensarbeit. Denn der Aufsatz sei mit seiner Arbeit vom wissenschaftlichen Gehalt und Inhalt her identisch. Der Beklagte habe die vom Kläger geleistete wissenschaftliche Vorarbeit der Präparation einfach übernommen. Wesentliche Gemeinsamkeit sei ferner die Aufstellung einer neuen Spezies. Der Beklagte habe diese an denselben wissenschaftlichen Kriterien aufgezeigt wie vorher der Kläger. Auch das von ihm erarbeitete neue Material habe der Beklagte lediglich neu fotografiert. Allerdings bestehe auch bei den Fotos eine weitgehende Übereinstimmung im Bildgegenstand. Für die plagiatorische Übernahme seiner eigenschöpferischen Leistung sei der Herausgeber der Zeitschrift mit haftbar.

Verfahrensgang

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und stellte fest, dass der veröffentlichte Aufsatz ein Plagiat des Klägers sei. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte schließlich die Klageabweisung in der Revision.

Art und Form der Darstellung, nicht aber wissenschaftliches Ergebnis einer Forschungsarbeit ist urheberrechtlich geschützt

Der BGH führte zunächst aus, dass die Staatsexamensarbeit hinsichtlich Gliederung, Gestaltung und Darstellung im allgemeinen urheberrechtsschutzfähig sei. Die für die Arbeit hergestellten Präparate hingegen seien nicht urheberrechtlich geschützt, da diese Arbeiten nicht das Schriftwerk seien. Auch die Aufnahme der Arbeitsergebnisse der Arbeiten in ein Schriftwerk könne nur für die Art und Form der Darstellung, dagegen nicht für das wissenschaftliche Ergebnis als solches Urheberrechtsschutz begründen.

Identische Beobachtungen bei identischem Forschungsmaterial sind zwangsläufig

Der Umstand aber, dass ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung erheblicher Teil der Arbeit des Klägers im Aufsatz des Beklagten in abgewandelter Form inhaltlich übernommen worden sei, führe noch nicht zur Feststellung einer unzulässigen Benutzung der Arbeit des Klägers. Denn soweit diese Übereinstimmungen nicht ohnehin auf der Tatsache beruhten, dass beiden Arbeiten dasselbe wissenschaftliche Forschungsmaterial zugrunde gelegen habe und von daher dieselben Beobachtungen und Feststellungen in gewissem Grade zwangsläufig seien, sei erforderlich, dass das Entlehnte, um den Anforderungen des Urheberrechts zu genügen, eine eigenpersönliche Prägung des Klägers aufweise. Dies sei aber nicht der Fall.

Übernommene Textstellen beruhten nicht auf eigenschöpferischen Formulierungen

Der Beklagte habe keine Teile des Werkes des Klägers, die eine schöpferische Eigenart aufweisen würden, unzulässigerweise entlehnt. Denn bei gleichem Material und Thema und damit gleicher Fachsprache und neben den wissenschaftlichen Ergebnissen, für die kein Urheberrechtsschutz in Betracht komme, seien hinsichtlich der entnommenen Stellen eigenschöpferische Formulierungen des Klägers, die allein einen Urheberrechtsschutz begründen können, nicht festzustellen.

Beschreibungen ohne eigenpersönliche Prägung sind nicht geschützt

Dabei sei von besonderer Bedeutung, dass es sich bei den angeführten Anlehnungen im wesentlichen um solche Textstellen handele, in denen die aufgefundene Spezies beschrieben werde, sich also zwangsläufig aus dem gleichen Gegenstand der Beschreibung Übereinstimmungen ergeben. Es komme ferner darauf an, ob jede einzelne der entlehnten Stellen für sich Urheberrechtsschutz genieße, also eine eigenpersönliche Prägung aufweise. Der Kläger behaupte nämlich selbst nicht, dass der Beklagte seine Arbeit vollständig und identisch von dem Beklagten übernommen habe.

Bei Arbeiten mit gleichem Forschungsgegenstand ist der urheberrechtliche Schutzumfang eng zu bemessen

Bei dieser Sachlage bleibe nur ein verhältnismäßig geringer Freiraum für eine eigenschöpferische Darstellung und Formulierung. Wenn die Möglichkeit einer nochmaligen wissenschaftlichen Beschreibung eines bestimmten Forschungsgegenstands unzumutbar erschwert werden solle, so müsse in Fällen der vorliegenden Art der urheberrechtliche Schutzumfang einer wissenschaftlichen Arbeit gegenüber einer zweiten Arbeit, die sich mit der Untersuchung und Beschreibung derselben Kalamitenart befasse und daher zwangsläufig in gewissem Umfang zu denselben Beobachtungen und Feststellungen kommen müsse, mit Rücksicht auf denselben Forschungsgegenstand und die dadurch vorgegebene Gliederung und Fachsprache eng bemessen werden.

Werbung

der Leitsatz

UrhG §§ 2 Nr. 1, 23, 24, 97

Der urheberrechtliche Schutzumfang einer wissenschaftlichen Arbeit gegenüber einer zweiten Arbeit, die sich mit der Untersuchung und Beschreibung derselben Kalamitenart befasst und daher zwangsläufig in gewissem Umfang zu denselben Beobachtungen und Feststellungen kommen muss, ist mit Rücksicht auf denselben Forschungsgegenstand und die dadurch vorgegebene Gliederung und Fachsprache eng zu bemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)

Aktuelle Urteile aus dem Urheberrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Autor | Autorin | Forschung | Plagiate | Produktnachahmungen | Staatsprüfung | Staatsexamen | Zeitschrift

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11236 Dokument-Nr. 11236

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11236

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH