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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2021
- I ZR 106/20 -
Mieterbindung an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss verstößt nach geltender Rechtslage nicht gegen das Telekommunikationsgesetz
Mieterbindung an bereitgestellten Kabelanschluss derzeit noch zulässig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in Mietverträgen über Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist.
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist
Klägerin rügt wettbewerbswidrigen Verstoß gegen TKG
Die Klägerin sieht einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 43 b
Vorinstanz hielt TKG für nicht anwendbar
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3 a UWG in Verbindung mit § 43 b
BGH: TKG anwendbar
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte hat durch die Bindung ihrer
Vereinbarte Mindestlaufzeit nicht zu beanstanden
In den von der Beklagten mit ihren Mietern geschlossenen Mietverträgen ist jedoch keine 24 Monate überschreitende
Neuregelung ist nach der Übergangsvorschrift erst ab 2024 anwendbar
Das ergibt sich auch aus der bevorstehenden Änderung des Telekommunikationsgesetzes. Nach der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Essen, Urteil vom 19.05.2019
[Aktenzeichen: 45 O 72/18] - , Urteil vom 28.05.2020
[Aktenzeichen: I-4 U 82/19]
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Dokument-Nr. 31075
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