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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2017
I ZB 103/16 -

BGH: Zwangsräumung eines besetzten Hauses setzt Identifizierbarkeit der zu räumenden Hausbesetzer durch Vollstreckungstitel voraus

Unzulässige Zwangsräumung bei fehlender Identifizierbarkeit

Soll ein besetztes Haus mittels eines Voll­streckungs­titels zwangsgeräumt werden, so muss der Titel die Identifizierung der Hausbesetzer ermöglichen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Zwangsräumung unzulässig. Der Grund­stücks­eigentümer ist dann auf das Polizei- und Ordnungsrecht zu verweisen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 erwirkte eine Grundstückseigentümerin einen Räumungstitel gegen die Besetzer des Hauses. Als Räumungsschuldner wurde im Titel eine Anzahl von 40 männlichen und weiblichen Personen, die sich "Kulturkollektiv Arno-Nietzsche" nennt und die sich zum Zeitpunkt der Räumung auf dem Grundstück dauerhaft aufhielten, bezeichnet. Der Gerichtsvollzieherin war dies zu unbestimmt, da sich dadurch die Räumungsschuldner in Person nicht ausreichend identifizieren lassen würden. Sie lehnte daher eine Zwangsräumung ab. Dagegen erhob die Grundstückseigentümerin Rechtsmittel.

Amtsgericht und Landgericht weisen Rechtsmittel zurück

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Leipzig wiesen das Rechtsmittel zurück. Die Voraussetzungen einer Zwangsräumung lägen nicht vor, da die Schuldner nicht so klar bezeichnet seien, dass sie identifiziert werden können. Gegen diese Entscheidung legte die Grundstückseigentümerin Rechtsbeschwerde ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Zwangsräumung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und weis daher die Rechtsbeschwerde der Grundstückseigentümerin zurück. Es fehle im Räumungstitel in Bezug auf die Schuldner an einer Bezeichnung, die eine hinreichend sichere Identifizierung der durch die Zwangsräumung betroffenen Personen ermögliche. Damit genüge der Titel nicht den Anforderungen des § 750 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. So sei nicht feststellbar, ob eine auf dem Grundstück angetroffene Person zu der Gruppe der Schuldner gehöre.

Schutz des Grundstückseigentümers durch Polizei- und Ordnungsrecht

Soweit die Grundstückseigentümerin anführte, sie würde vollständig schutzlos gestellt, folgte der Bundesgerichtshof dem nicht. Denn eine Räumung gegenüber Hausbesetzern könne nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen. Bei Haus- und Grundstücksbesetzungen gehe es gemäß § 123 StGB um strafbare Handlungen und damit um die Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der allgemeine polizeilichen Eingriffsermächtigung. Zudem würden in den Besetzungsfällen regelmäßig auch die Eingriffsvoraussetzungen für den polizeilichen Schutz privater Rechte vorliegen (vgl. z. B. § 2 Abs. 2 des Polizeigesetzes Sachsen).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Leipzig, Beschluss vom 15.08.2016
    [Aktenzeichen: 433 M 16444/16]
  • Landgericht Leipzig, Beschluss vom 21.10.2016
    [Aktenzeichen: 8 T 753/16]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 399
NJW 2018, 399
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2018, Seite: 48
WuM 2018, 48

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Dokument-Nr.: 25536 Dokument-Nr. 25536

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Kommentare (4)

 
 
Klaus-Dieter Grashoff schrieb am 19.02.2018

Das Recht ist nicht "auf den Kopf gestellt". Es gibt Möglichkeiten der Räumung wie im Urteil erwähnt. Dumm ist nur, dass der Kläger nun die Kosten des Rechtsstreit trägt. Ich frage mich, warum Anwälte so etwas nicht wissen - oder stellen sie sich dumm?

sebastian Grashoff antwortete am 22.02.2019

die stellen sich mal gerne dumm, wenn sie dadurch Vorteile haben.

xyz antwortete am 23.02.2019

Anwälte haften ggf. für ihren Rat und Handlung - darum müsse diese auch eine entsprechende Zwangsversicherung abschließen.

Peter Kroll schrieb am 16.02.2018

recht auf den Kopf gestellt - es ist doch durch Urteil bestätigt: Alle werden zwangsgeräumt. Falls einer der Besetzer nicht identifiziert ist und demnach nicht benannt werden kann, der wird nicht zwangsgeräumt.

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