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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2017
- I ZB 103/16 -
BGH: Zwangsräumung eines besetzten Hauses setzt Identifizierbarkeit der zu räumenden Hausbesetzer durch Vollstreckungstitel voraus
Unzulässige Zwangsräumung bei fehlender Identifizierbarkeit
Soll ein besetztes Haus mittels eines Vollstreckungstitels zwangsgeräumt werden, so muss der Titel die Identifizierung der Hausbesetzer ermöglichen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Zwangsräumung unzulässig. Der Grundstückseigentümer ist dann auf das Polizei- und Ordnungsrecht zu verweisen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 erwirkte eine Grundstückseigentümerin einen
Amtsgericht und Landgericht weisen Rechtsmittel zurück
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Leipzig wiesen das Rechtsmittel zurück. Die Voraussetzungen einer
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Zwangsräumung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und weis daher die Rechtsbeschwerde der Grundstückseigentümerin zurück. Es fehle im
Schutz des Grundstückseigentümers durch Polizei- und Ordnungsrecht
Soweit die Grundstückseigentümerin anführte, sie würde vollständig schutzlos gestellt, folgte der Bundesgerichtshof dem nicht. Denn eine Räumung gegenüber Hausbesetzern könne nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen. Bei Haus- und Grundstücksbesetzungen gehe es gemäß § 123 StGB um strafbare Handlungen und damit um die Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der allgemeine polizeilichen Eingriffsermächtigung. Zudem würden in den Besetzungsfällen regelmäßig auch die Eingriffsvoraussetzungen für den polizeilichen Schutz privater Rechte vorliegen (vgl. z. B. § 2 Abs. 2 des Polizeigesetzes Sachsen).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Leipzig, Beschluss vom 15.08.2016
[Aktenzeichen: 433 M 16444/16] - Landgericht Leipzig, Beschluss vom 21.10.2016
[Aktenzeichen: 8 T 753/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 399 NJW 2018, 399 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2018, Seite: 48 WuM 2018, 48
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Dokument-Nr. 25536
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