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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2016
AnwZ (Brfg) 26/14 -

BGH: Unzulässige Vermittlung von Mandanten durch Bezahlung von Rechnungen von Werkstätten, Sachverständigen und Ab­schlepp­unter­nehmen durch Rechtsanwalt

Vermittler darf durch Rechtsanwalt nicht belohnt werden

Wird ein Rechtsanwalt in einer Verkehrsunfallsache von einer Werkstatt, einem Sachverständigen oder einem Ab­schlepp­unter­nehmen empfohlen und übernimmt dieser die Rechnungen des Unfallbeteiligten, so liegt darin eine nach § 49 b Abs. 3 der Bundes­rechts­anwalts­ordnung (BRAO) unzulässige Belohnung einer Mandanten­vermittlung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei hatte ein System zur Mandantengewinnung entwickelt, die von der zuständigen Rechtsanwaltskammer als unzulässig angesehen wurde. Die Kanzlei übernahm nämlich die Rechnungen von Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen, wenn diese im Gegenzug die Kanzlei empfahlen. Die Rechtsanwaltskammer erteilte einen belehrenden Hinweis, wogegen sich die Anwaltskanzlei mit der Klage wehrte.

Anwaltsgerichtshof weist Klage ab

Der Anwaltsgerichtshof München wies die Klage ab. Es sah in der Verfahrensweise der Rechtsanwaltskanzlei einen Verstoß gegen § 49 b Abs. 3 BRAO. Gegen diese Entscheidung legte die Kanzlei Berufung ein.

Bundesgerichtshof geht von unzulässiger Vermittlungsbelohnung aus

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Anwaltskanzlei zurück. Es liege ein Verstoß gegen § 49 Abs. 3 BRAO vor. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt werde, hierfür den Vermittler nicht belohnen. Die Bezahlung der Rechnungen von Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen sei aber als eine solche Belohnung anzusehen. Durch das Verbot der Vermittlungsbelohnung solle vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten. Die Anwaltschaft sei kein Gewerbe, in dem Mandate gekauft und verkauft werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Anwaltsgerichtshof München, Urteil vom 17.02.2014
    [Aktenzeichen: BayAGH III - 4 - 7/13]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 3105
NJW 2016, 3105
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2017, Seite: 434
zfs 2017, 434

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Dokument-Nr.: 26621 Dokument-Nr. 26621

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Kommentare (1)

 
 
Better-Call-Saul schrieb am 31.10.2018

Das muss man sich mal wie Schmelzkäse auf der Zunge zergehen lassen: Jemand der es wissen muss verstößt (wissentlich) gegen das Gesetz; die Anwaltskammer rügt dieses Vorgehen - und derjenige besitzt die Frechheit, dagegen bis vor den BGH zu Felde zu ziehen.

Sowas nennt sich dann "Organ der Rechtspflege"; das wir hier nicht in den USA sind haben die beiden wohl noch nicht mitbekommen. Pardon, ist ja nur noch einer am Leben...

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