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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2004
- AnwZ (B) 72/02 -
BGH zur Kanzleipflicht eines Rechtsanwalts: Praxisschild, Telefonanschluss und Kanzleiräume
Anwalt muss eine Kanzlei unterhalten, sonst droht der Widerruf der Zulassung
Einem Anwalt kann die Zulassung entzogen werden, wenn er keine ordnungsgemäße Kanzlei unterhält. Das entschied der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs.
Voraussetzung für die Errichtung einer Kanzlei seien "organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit - dem rechtsuchenden Publikum - den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume - in diesem Fall die Wohnung - zu verwenden, um dem Publikum dort anwaltliche Dienste zur Verfügung zu stellen". Der Rechtanwalt habe ein Praxisschild anzubringen, einen Telefonanschluss zu unterhalten und müsse zudem zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen. Im Fall hatte ein Anwalt behauptet, seine Wohnung sei seine Kanzlei.
Gegen diesen Beschluss hat der Anwalt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (1 BvR 276/05).
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Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pt)
Jahrgang: 2005, Seite: 1420 NJW 2005, 1420 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2005, Seite: 239, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns NJW-Spezial 2005, 239 (Christian Dahns)
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Dokument-Nr. 510
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