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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2015
- AnwSt (R) 4/15 -
BGH: Rechtsanwalt darf Abgabe eines Empfangsbekenntnisses bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt ablehnen
Kein Vorliegen eines berufswidrigen Verhaltens
Ein Rechtsanwalt ist berechtigt die Abgabe eines Empfangsbekenntnisses bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO) abzulehnen. Dadurch verstößt er nicht gegen § 14 Satz 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und verletzt damit auch nicht seine Berufspflicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein
Anwaltsgericht und Anwaltsgerichtshof verneinten Berufspflichtverletzung
Sowohl das Anwaltsgericht Düsseldorf als auch der Anwaltsgerichtshof Hamm sahen in der Verweigerung der Ausstellung des Empfangsbekenntnisses keine Berufspflichtverletzung. Der gegnerische
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Pflicht zur Abgabe des Empfangsbekenntnisses
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies daher die Revision des gegnerischen Rechtsanwalts zurück. Der
Anwalt nicht gleichzusetzen mit Gericht oder Behörde
Als Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer
Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung aufgrund Einengung prozessualer Handlungsmöglichkeiten
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs komme als Ermächtigungsgrundlage auch nicht § 59 b Abs. 2 Nr. 8 BRAO in Betracht. Diese Norm betreffe zwar die kollegialen Pflichten der Rechtsanwälte, habe aber dennoch nicht ausgereicht. Vielmehr habe es einer eindeutigen Ermächtigung durch den Gesetzgeber bedurft, um die Mitwirkungspflicht eines Anwalts bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Anwaltsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2014
[Aktenzeichen: 3 EV 546/12] - Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 07.11.2014
[Aktenzeichen: 2 AGH 9/14]
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Dokument-Nr. 21955
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