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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.04.2018
5 StR 595/17 -

BGH verwirft Revisionen gegen Verurteilung wegen versuchten Betruges zum Nachteil des "IS"

Urteil des Landgerichts Saarbrücken rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken, mit dem der Angeklagte wegen versuchten Betrugs zum Nachteil des "IS" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wandte sich der Angeklagte, der als syrischer Flüchtling nach Deutschland gekommen war, im Dezember 2016 über eine Online-Chatplattform an einen vermeintlichen Angehörigen einer islamistischen Terrororganisation. Er spiegelte ihm in betrügerischer Absicht vor, einen Anschlag mit mehreren mit Sprengstoff beladenen Fahrzeugen vorzubereiten, und bat ihn hierfür um eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 180.000 Euro. Der Angeklagte wollte den vorgeblichen Tatplan nicht ausführen und das erstrebte Geld für eigene Zwecke verwenden. Bei dem Adressaten seiner Nachrichten handelte es sich tatsächlich um einen syrischen Oppositionellen, der an die Zugangsdaten des Chat-Accounts eines kurz zuvor getöteten Funktionärs des "Islamischen Staates" gelangt war. Er verfolgte die Absicht, möglichst viele IS-Anhänger ausfindig zu machen und an zuständige Behörden zu melden.

Revisionen erfolglos

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich gegen den Schuld- und Strafausspruch. Die Staatsanwaltschaft greift insbesondere die Beweiswürdigung an und beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen des mit der Anklage erhobenen Vorwurfs der Vorbereitung von Terroranschlägen zur Verantwortung gezogen worden ist.

Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen verworfen. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.08.2017
    [Aktenzeichen: 1 Ks 11/17]
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Kommentare (2)

 
 
Rechtsanwaltservice schrieb am 16.04.2018

Ja geht's noch? Als nächstes gibt's dann wohl versuchter Betrug zum Nachteil Allas? Der ISIS ist weder eine natürliche noch eine jur. Person und kann von daher nicht das Ziel eines Betruges sein. Zudem kann man es nur begrüßen, wenn Leute versuchen dieser Verbrecherorganisation Geld abzuknöpfen! Das ist ja de facto eine Teilentwaffnung!

uli antwortete am 19.04.2018

Der Artikel und die Handlung sollten Schule machen! Wenn der IS kein Geld mehr hat, kann er nicht agieren. So trocknet man den Sumpf aus.

Der Verurteilte sollte einen Orden erhalten und nichr bestraft werden. Hier ist mal wieder die Diskrepanz zwische Recht und Rechtsempfinden eindrucksvoll beschrieben worden.

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