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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2014
5 StR 51/14 -

BGH: Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen rechtskräftig

Revision gegen das nunmehr dritte ergangene Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen

Die Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen, der in seiner Praxis ohne die erforderliche Aufklärung seiner Patientin und ohne die notwendige Hinzuziehung eines Anästhesisten eine Schönheitsoperation durchgeführt hatte, an deren Folgen die Patientin verstorben war, ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das nunmehr dritte ergangene Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen.

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten des zugrunde liegenden Verfahrens wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, die Tätigkeit eines niedergelassenen Chirurgen, Sportmediziners und Arztes im Rettungsdienst auszuüben. Der Angeklagte hatte in seiner Praxis ohne die erforderliche Aufklärung seiner Patientin und ohne die notwendige Hinzuziehung eines Anästhesisten eine Schönheitsoperation durchgeführt, an deren Folgen die Patientin verstorben war.

BGH hebt erstes Urteil unter Zurückverweisung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts auf

Das erste in dieser Sache ergangene Urteil, durch das der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und ebenfalls ein vierjähriges Berufsverbot verhängt worden war, hatte der Bundesgerichtshof auf die Revisionen des Angeklagten, des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft unter Zurückverweisung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts bei weitgehender Aufrechterhaltung von Feststellungen im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

BGH ändert Schuldspruch im zweiten ergangenen Urteil und weist Sache an andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück

Durch das daraufhin ergangene zweite Urteil des Landgerichts war der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord (durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein fünfjähriges Berufsverbot für die Tätigkeit als Arzt für Humanmedizin verhängt worden. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil im Schuldspruch abschließend dahin geändert, dass der Angeklagte allein der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Berufsverbot wiederum an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Verurteilung rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das nunmehr ergangene dritte Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorausgegangene Entscheidungen:
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2011
    [Aktenzeichen: 5 StR 561/10]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 13.08.2012
    [Aktenzeichen: (522) 1 Kap Js 721/06 Ks (13/12)]
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.08.2013
    [Aktenzeichen: 5 StR 238/12]
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Dokument-Nr.: 17937 Dokument-Nr. 17937

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