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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2017
5 StR 164/16 -

Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to rechtskräftig

BGH bestätigt Gesamt­freiheits­strafe von drei Jahren und vier Monaten

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines 29-Jährigen wegen gewerbsmäßiger Unterstützung der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to bestätigt.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Landgericht Leipzig einen 29-Jährigen Angeklagten unter anderem wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken (Fall "kinox.to") und wegen Beihilfe hierzu (Fall "kino.to") sowie wegen (Beihilfe zur) Computersabotage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Verfalls- und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Sachverhalt

Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte in den Jahren 2009 bis 2011 den Betrieb der in Deutschland führenden illegalen Internet-Plattform "kino.to", die kostenlos Links zu Raubkopien von Kinofilmen und TV-Serien zum Herunterladen (Download) bzw. zum Ansehen im Internet (Streaming) anbot. Nachdem "kino.to" im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen abgeschaltet worden war, baute der Angeklagte das Nachfolgeportal "kinox.to" auf und betrieb dieses zusammen mit anderen. Zudem sabotierte er unter Einsatz seiner IT-Kenntnisse und Erfahrungen als Computer-Hacker den Betrieb zweier ebenfalls illegaler, konkurrierender Videostreaming-Plattformen bzw. unterstützte die Beeinträchtigung des Betriebs der Konkurrenz-Plattformen.

Revision von BGH als unbegründet verworfen

Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - mit Ausnahme einer numerischen Korrektur im Schuldspruch - als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Leipzig ist damit rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Leipzig, Urteil vom 14.12.2015
    [Aktenzeichen: 11 KLs 390 Js 9/15]
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Dokument-Nr.: 23730 Dokument-Nr. 23730

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