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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2006
4 StR 90/06 -

Tödlicher Verkehrsunfall auf Rügen - Verurteilung wegen vierfacher vorsätzlicher Tötung

Das Landgericht Stralsund hatte den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener vierfacher fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der zur Tatzeit 24 Jahre alte Angeklagte nach vorausgegangenem Alkohol- und Kokaingenuss am frühen Morgen des 4. Juni 2005 mit seinem Pkw die B 96 in Richtung Bergen. Nachdem er bereits kurz zuvor bei zwei riskanten Überholmanövern die Herrschaft über sein Fahrzeug zeitweise verloren hatte und nur mit Mühe einen Unfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug hatte vermeiden können, überholte er mit seinem 343 PS starken Cabriolet gegen 4.50 Uhr zwischen Lietzow und Ralswiek in einer Rechtskurve bei einer Sichtweite von nur 150 m und trotz durchgehender Mittellinie mit einer Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h ein vorausfahrendes Fahrzeug. Aufgrund der geringen Sichtweite erkannte er einen ihm ordnungsgemäß entgegenkommenden, mit vier Personen im Alter von jeweils 18 Jahren besetzten Pkw erst spät. Er konnte den Überholvorgang infolge seiner alkohol- und drogenbedingten Fahruntüchtigkeit nicht mehr rechtzeitig beenden, so dass es auf der Gegenfahrbahn zu einem Frontalzusammenstoß beider Fahrzeuge kam. Aufgrund der Kollision erlitten sämtliche Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs tödliche Verletzungen und verstarben noch an der Unfallstelle.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen und den Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der tateinheitlich begangenen vorsätzlichen (statt: fahrlässigen) Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz

Landgericht Stralsund – 22 KLs 28/05

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 78/06 des BGH vom 18.05.2006

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Dokument-Nr.: 2420 Dokument-Nr. 2420

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