wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.08.2007
4 StR 62/07  -

Angebot von Oddset-Wetten ohne staatliche Erlaubnis: BGH zur Strafbarkeit gem. § 284 "Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels" bei sog. Altfällen

Freispruch eines Wettbürobetreibers aufgrund unvermeidbarem Verbotsirrtums

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der bloße Verstoß gegen das Verbot, ohne behördliche Erlaubnis als Privater Sportwetten anzubieten oder zu vermitteln bei so genannten Altfällen, die sich vor der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ereignet haben, die Verhängung einer Strafe nach § 284 StGB nicht rechtfertigen kann. Diese Auffassung des BGH betrifft ausschließlich die strafrechtlichen Konsequenzen ungenehmigter Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Altfällen, nicht hingegen die verwaltungsrechtliche Frage, ob und inwieweit eine entsprechende Betätigung Privater ordnungsrechtlich unterbunden werden durfte.

Der Angeklagte betrieb im Saarland im Zeitraum zwischen Oktober 2003 bis März 2004 ein Wettbüro, in dem auch die Beteiligung an Sportwetten mit festen Gewinnquoten (sog. Oddset-Wetten) einer auf der Isle of Man ansässigen Firma angeboten wurden. Eine behördliche Erlaubnis besaß der Angeklagte nicht. Das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob das strafbewehrte Verbot unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und/oder deutsches Verfassungsrecht verstößt; es hat den Angeklagten vielmehr vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) freigesprochen, weil er sich wegen der unklaren Rechtslage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Der Senat hat die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, im Ergebnis bestätigt.

Es bedurfte deshalb keiner Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage, ob die gesetzliche Regelung über das Sportwettenmonopol im Saarland im Tatzeitraum verfassungsgemäß war. Der Senat hat indes zum Ausdruck gebracht, dass er unter Anwendung der tragenden Erwägungen der zum staatlichen Wettmonopol im Freistaat Bayern ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - ) die Strafnorm des § 284 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für anwendbar erachtet hätte.

Nach dieser Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellte das staatliche Wettmonopol in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen dar; denn ein solches Monopol sei verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn es konsequent an seinem legitimen Hauptzweck ausgerichtet werde, nämlich an der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. Daran fehlte es in Bayern, weil dort der Vertrieb der Sportwette Oddset dem Erscheinungsbild der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entsprach.

Diese Beurteilung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht trifft nach Auffassung des Senats für den Tatzeitraum auch auf das Saarland zu. Auch dort war deshalb im Tatzeitraum die Berufsfreiheit des privaten Sportwettanbieters einem unverhältnismäßigen, mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff ausgesetzt.

Unter diesen Umständen vermag nach Auffassung des Senats - jedenfalls in Fällen, die sich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ereigneten (sog. Altfälle) - der bloße Verstoß gegen das Verbot, ohne behördliche Erlaubnis als Privater Sportwetten anzubieten oder zu vermitteln, die Verhängung von Kriminalstrafe nicht zu rechtfertigen. Nach Auffassung des Senats könnte § 284 StGB deshalb auf das Verhalten des Angeklagten nicht angewendet werden. Diese Auffassung des Senats betrifft ausschließlich die strafrechtlichen Konsequenzen ungenehmigter Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Altfällen, nicht hingegen die verwaltungsrechtliche Frage, ob und inwieweit eine entsprechende Betätigung Privater ordnungsrechtlich unterbunden werden durfte.

§ 284 Abs. 1 StGB hat folgenden Wortlaut:

"Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtung hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Werbung

der Leitsatz

StGB § 284

Zur Anwendbarkeit des § 284 StGB auf die ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung betriebene gewerbliche Vermittlung von Sportwetten (sog. Oddset-Wetten) in der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 (sog. Altfälle).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 115/07 des BGH vom 16.08.2007

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 25.07.2006
    [Aktenzeichen: 8-31/04]
Aktuelle Urteile aus dem Glücksspielrecht | Strafrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4702 Dokument-Nr. 4702

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4702

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung