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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.10.1978
4 StR 263/78 -

Halten in zweiter Reihe für länger als drei Minuten stellt verbotswidriges Parken dar

Halten zum Be- oder Entladen stellt ebenso Parken dar

Wer in zweiter Reihe länger als drei Minuten hält, parkt (§ 12 Abs. 2 StVO) und begeht damit eine Ordnungswidrigkeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Halten zweckbestimmt ist, etwa zum Be- oder Entladen. Denn auch ein solches Halten stellt ein Parken dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein LKW-Fahrer wegen verbotswidrigen Parkens in zweiter Reihe zu einer Geldbuße verurteilt werden kann, wenn dieser mit seinem Fahrzeug in zweiter Reihe steht, um eine Gaststätte mit Bier zu beliefern.

Halten in zweiter Reihe für drei Minuten stellt Ordnungswidrigkeit dar

Der Bundesgerichtshof hielt das Halten in zweiter Reihe für eine Dauer von mindestens drei Minuten für ein verbotswidriges Parken und somit für eine Ordnungswidrigkeit. Die Verhängung einer Geldbuße sei daher gerechtfertigt. Die Bundesrichter stellten maßgeblich auf § 12 Abs. 2 StVO ab, nach dessen unmissverständlichen Wortlaut derjenige parkt, der sein Fahrzeug unter anderem länger als drei Minuten hält. Diese Frist sei die absolute Höchstdauer. Nach dieser Zeit dürfe der an der Weiterfahrt gehinderte Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen seine Fahrt fortsetzen zu dürfen.

Parken ebenfalls bei zweckbestimmten Halten

Soweit vertreten wurde, dass ein Parken dann nicht vorliegt, wenn zweckbestimmt gehalten wird, etwa zum Be- oder Entladen, folgte der Bundesgerichtshof dieser Ansicht nicht. Zwar erkannte er ein Bedürfnis dafür an, das Be- oder Entladen auch in Straßen mit unzureichenden Parkmöglichkeiten zu ermöglichen. Ein solches Begriffsverständnis sei aber seiner Auffassung nach mit dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 2 StVO nicht vereinbar. Es sei Aufgabe der Verkehrsbehörde, das Be- oder Entladen bei fehlenden Parkmöglichkeiten durch das Aufstellen von Verkehrszeichen zu regeln.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1979, 154/rb)

Urteile zu den Schlagwörtern: Bußgeld | Geldbuße | Falschparken | Parkverstoß | zweckbestimmtes Halten | zweite Reihe
Fundstellen in der Fachliteratur: Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 28, Seite: 143 BGHSt 28, 143 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1979, Seite: 154
MDR 1979, 154
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1979, Seite: 224
NJW 1979, 224
 | Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger)
Jahrgang: 1979, Seite: 16
Rpfleger 1979, 16
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1979, Seite: 168
VersR 1979, 168

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Dokument-Nr.: 17529 Dokument-Nr. 17529

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Kommentare (3)

 
 
Vollmer schrieb am 30.01.2014

Das Recht wird von den politisch Zuständigen gemacht und Richter setzen dies lediglich um.

Das Recht ist für alle gleich ... und zum Be- und Entladen gibt es Anträge bei den Kommunen, die ggf. auch Schilder aufstellen, die jeweils den Verkehrsteilnehmer einschränken oder Tun erlauben.

Keiner möchte 5 oder 10 Minuten hinter einem Fahrzeug in zweiter Reihe halten und warten, bis der sein Bier abgeladen hat - oder?

Ich finde, 3 Minuten Halte-Zwang ist schon mehr als genug!

Die Entscheidung finde ich voll richtig.

Koch schrieb am 28.01.2014

Diese Richter müssen nicht im Fahrdienst arbeiten, sie leben in einer Villa, in einer Gegend wo man jederzeit den Platz hat zum entladen. Die Richter leben in einer anderen Welt, das sieht man an ihren unsinnigen Urteilen!

K.Letsch schrieb am 21.01.2014

Man kann den Richtern, die dieses unsinnige Urteil fällten, einmal in die Lage versetzt werden, selbst beliefert zu werden.

Dies dann in einer Straße, welche möglichst beidseitig rechtlich gestattet, zugeparkt ist.

Ich bin überzeugt, das diese dann mit ganz anderer Urteilsfindung an diese Gegebenheit herangehen.

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