Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2016
- 3 StR 84/16 -
BGH: Während Videovernehmung eines Zeugen muss sich der vorsitzende Richter im Gerichtssaal befinden
Vernehmung des Zeugen im Videovernehmungsraum unzulässig
Während einer Videovernehmung eines Zeugen gemäß § 247 a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) muss der vorsitzende Richter im Gerichtssaal bleiben. Er darf den Zeugen nicht im Videovernehmungsraum befragen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mann wegen Mordes an seiner Ehefrau und ihrer Freundin vor dem Landgericht Lüneburg angeklagt. Hintergrund der Tat war, dass die Frau die Beziehung zu ihrem Mann beenden und zum Christentum konvertieren wollte. Der Angeklagte, Kurde jesidischen Glaubens, wollte dies nicht hinnehmen. Im Rahmen des Prozesses wurde die Tochter des Angeklagten und der getöteten Frau vom vorsitzenden
Unzulässiges Verlassen des vorsitzenden Richters aus Gerichtssaal
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten. Zwar könne nach § 247 a Abs. 1 StPO unter bestimmten Voraussetzungen ein Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort als dem Gerichtssaal aufhalten und seine Aussage zeitgleich in Bild und Ton in den Gerichtssaal übertragen werden. Die Vorschrift gestatte aber nur, dass der Zeuge sich nicht im Gerichtssaal aufhält. Sie lasse es dagegen nicht zu, dass ein sonstiger Verfahrensbeteiligter, wie der vorsitzende
Zuschaltung von Verfahrensbeteiligten per Videokonferenztechnik unzulässig
Würde man die Ansicht des Landgerichts zulassen, so der Bundesgerichtshof, könne sich jeder Verfahrensbeteiligter an einem anderen Ort als dem Gerichtssaal aufhalten, solange er der Hauptverhandlung durch Videokonferenztechnik zugeschaltet ist. Diese Möglichkeit zu eröffnen, sei aber Sache des Gesetzgebers.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Lüneburg, Urteil vom 17.09.2015
[Aktenzeichen: 110 Ks 5/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 181 NJW 2017, 181 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 58 NJW-Spezial 2017, 58 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2017, Seite: 372 NStZ 2017, 372
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 25740
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss25740
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.