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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2007
- 3 StR 378/07 -
BGH: Nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer, fehlerhafter Entscheidungen
Nachträgliche Sicherungsverwahrung darf nicht auf bei Erstverurteilung bekannten Umständen gestützt werden
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung kann nur dann angeordnet werden, wenn sie sich darauf stützt, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten erst nach seiner Verurteilung entstanden bzw. erkennbar geworden ist. Sie darf nicht auf Tatsachen gestützt werden, die schon bei der ursprünglichen Verurteilung bekannt waren bzw. bei pflichtgemäßer Untersuchung erkennbar gewesen wären. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Fall eines wegen Raub- und Sexualdelikten verurteilten Mannes aufgehoben.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, der in Niedersachsen Aufsehen erregt, die Anordnung der nachträglichen
BGH zu den Voraussetzungen der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
Allerdings besteht - während nach dem früheren Recht die
Gefährlichkeit des Täters war bereits 1993 erkennbar
In dem konkreten Fall waren bei der Verurteilung des Täters im Jahre 1993 für das Landgericht alle Umstände erkennbar, auf die jetzt die Anordnung der nachträglichen
Keine nachträgliche Korrektur von fehlerhaften Entscheidungen
Die nachträgliche Anordnung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 148/07 des BGH vom 19.10.2007
- Landgericht Hannover, Urteil vom 18.05.2007
[Aktenzeichen: 58 a 5/06]
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Dokument-Nr. 5020
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