wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2007
3 StR 378/07  -

BGH: Nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer, fehlerhafter Entscheidungen

Nachträgliche Sicherungsverwahrung darf nicht auf bei Erstverurteilung bekannten Umständen gestützt werden

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung kann nur dann angeordnet werden, wenn sie sich darauf stützt, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten erst nach seiner Verurteilung entstanden bzw. erkennbar geworden ist. Sie darf nicht auf Tatsachen gestützt werden, die schon bei der ursprünglichen Verurteilung bekannt waren bzw. bei pflichtgemäßer Untersuchung erkennbar gewesen wären. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Fall eines wegen Raub- und Sexualdelikten verurteilten Mannes aufgehoben.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, der in Niedersachsen Aufsehen erregt, die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen einen sechzigjährigen Verurteilten aufgehoben. Der seit über 40 Jahren massiv und einschlägig vorbestrafte Mann war 1993 vom Landgericht Hannover wegen einer Serie von Raub- und Sexualdelikten, die er unmittelbar im Anschluss an eine vorangegangene Haftentlassung begangen hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden. Das Landgericht hatte damals die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt, weil es - den Ausführungen des Sachverständigen folgend - die Taten nur als Gelegenheitstaten angesehen und einen Hang des Verurteilten zur Begehung erheblicher Straftaten verneint hatte. Da es Anhaltspunkte gibt, dass der Verurteilte nach wie vor für die Allgemeinheit gefährlich ist, hat das Landgericht nunmehr die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Diese Entscheidung konnte keinen Bestand haben.

BGH zu den Voraussetzungen der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung

Allerdings besteht - während nach dem früheren Recht die Sicherungsverwahrung nur zeitgleich mit der Verurteilung eines gefährlichen Hangtäters angeordnet werden konnte - seit 2004 die gesetzliche Möglichkeit (§ 66 b StGB), gegen Personen, die wegen erheblicher Delikte zu Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn sich nach der Verurteilung herausstellt, dass sie besonders gefährlich sind und deswegen ihre Entlassung nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht verantwortet werden kann. Zwingende gesetzliche Voraussetzung ist aber, dass sich die Gefährlichkeit des Verurteilten aus Tatsachen ergibt, die nach seiner Verurteilung entstanden oder erkennbar geworden sind. Auf Tatsachen, die schon bei der ursprünglichen Verurteilung bekannt oder bei pflichtgemäßer Untersuchung des Falles erkennbar waren, kann die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dem Gesetz nicht gestützt werden.

Gefährlichkeit des Täters war bereits 1993 erkennbar

In dem konkreten Fall waren bei der Verurteilung des Täters im Jahre 1993 für das Landgericht alle Umstände erkennbar, auf die jetzt die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gestützt worden ist. Es spricht viel dafür, dass die damalige Entscheidung, mit der ein Hang des Verurteilten zur Begehung schwerer Straftaten verneint wurde, falsch war. Angesichts seiner Vorstrafen und der raschen Abfolge der früheren schweren Taten auch unmittelbar nach der Haftentlassung ist sie jedenfalls schwer verständlich. Da sich nach der Verurteilung aber keine relevanten neuen Tatsachen herausgestellt haben, ist seine nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausgeschlossen. Der Verurteilte muss entlassen werden, selbst wenn von ihm eine erhebliche Gefahr ausgeht.

Keine nachträgliche Korrektur von fehlerhaften Entscheidungen

Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung dient nach dem Gesetz, das damit verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung trägt, nicht der Korrektur von Fehlern der Justiz und kann daher in Fällen wie diesem nicht erfolgen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 148/07 des BGH vom 19.10.2007

Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 18.05.2007
    [Aktenzeichen: 58 a 5/06]
Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5020 Dokument-Nr. 5020

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss5020

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung