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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2016
3 StR 352/16 -

BGH: Als "Strohmann" eingesetzter Geschäftsführer einer Gesellschaft ist strafrechtlich für Nichtabführung der Sozial­versicherungs­beiträge verantwortlich

Strafrechtliche Verantwortung allein aufgrund formeller Geschäfts­führer­position

Ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft lediglich als "Strohmann" eingesetzt, so ist er strafrechtlich dennoch für die Nichtabführung von Sozial­versicherungs­beiträgen verantwortlich. Dies ergibt sich allein aus seiner formellen Position als Geschäftsführer. Die tatsächlich fehlende Kompetenz spielt dabei keine Rolle. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Geschäftsführerin einer haftungsbeschränkten Gesellschaft wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen angeklagt. Das Landgericht Koblenz konnte jedoch keine Strafbarkeit erkennen, da die Geschäftsführerin lediglich als "Strohmann" fungierte. Die tatsächliche Geschäftsführung oblag einer anderen Person. Der Bundesgerichtshof sah dies im Revisionsverfahren jedoch anders.

Strafbarkeit allein aufgrund formeller Geschäftsführerposition

Der Bundesgerichtshof hielt die Angeklagte gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich für verantwortlich, auch wenn die Gesellschaft von einer anderen Person geführt wurde. Schon allein die Stellung als formeller Geschäftsführer begründe nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen. Dies betreffe insbesondere die Einstandspflicht für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, wie etwa das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen.

"Strohmann"-Eigenschaft für strafrechtliche Verantwortung unerheblich

Die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers entfalle nicht dadurch, so der Bundesgerichtshof, dass ihm als "Strohmann" keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden. Es sei zu beachten, dass ihm die Ausübung seiner Kompetenzen nicht unmöglich sei. Beschränken die tatsächlichen Verhältnisse die rechtlichen Befugnisse des formellen Geschäftsführers, so könne und müsse er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen. Andernfalls müsse er sein Amt niederlegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 11.05.2016
    [Aktenzeichen: 4 KLs 2050 Js 72470/88]
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Dokument-Nr.: 25708 Dokument-Nr. 25708

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Kommentare (1)

 
 
Berger schrieb am 27.03.2018

Das Urteil entspricht langjährigere Rechtsprechung des BGH und vieler Instanzgerichte. Wie das LG Koblenz zu der -zu Recht aufgehobenen- Entscheidung kam, ist unerfindlich. in jedem Kommentar steht, dass die formale Stellung als GF der GmbH die Pflichten und damit bei Verstoß die Strafbarkeit bedingt.

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