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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2015
- 3 StR 233/14 -
BGH stuft Mitglieder der "Hooligans Elbflorenz" als kriminelle Vereinigung ein
Zweck und Tätigkeit der Gruppierung besteht in Begehung strafbarer (gefährlicher) Körperverletzungen
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung von fünf Angeklagten weitgehend bestätigt, gegen die das Landgericht Dresden wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, teilweise in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch und mit gefährlicher Körperverletzung auf Freiheits- bzw. Geldstrafen erkannt hatte.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Dresden waren die Angeklagten Rädelsführer bzw. Mitglieder einer in Dresden ansässigen Gruppierung von
Körperverletzungshandlungen waren trotz stillschweigend erklärter Einwilligung in Verletzungen sittenwidrig
In dem über zwei Jahre andauernden Tatzeitraum kam es zu mehreren solcher Auseinandersetzungen, teilweise konnten verabredete Kämpfe wegen der hohen Polizeipräsenz nicht ausgefochten werden. Das Landgericht hat nur in einem dieser Fälle angenommen, dass sich die Beteiligten wegen gefährlicher
Angeklagte wegen schweren Landfriedensbruchs verurteilt
In einem weiteren Fall hat die Strafkammer in einem Angriff auf mehrere türkische Gastronomiebetriebe in der Dresdener Neustadt im Sommer 2008 ebenfalls eine Tat der Vereinigung erblickt und die daran beteiligten Angeklagten insoweit auch wegen schweren Landfriedensbruchs verurteilt.
BGH bejaht Einstufung der Hooligans als kriminelle Vereinigung
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Landgerichts, bei der Gruppierung der Angeklagten habe es sich um eine
Überfall auf türkischen Gastronomiebetriebe kann nicht der Vereinigung zugerechnet werden
Der Überfall auf die türkischen Gastronomiebetriebe kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Vereinigung hingegen nicht zugerechnet werden. Das Verfahren war deshalb hinsichtlich zweier Angeklagter mangels wirksamer Anklageerhebung einzustellen; hinsichtlich eines weiteren Angeklagten war der Schuldspruch auf Beihilfe zur gefährlichen
§ 129 StGB lautet auszugsweise:
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[...]
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; [...]
§ 228 StGB lautet:
Wer eine
§ 231 StGB lautet:
(1) Wer sich an einer
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
Jahrgang: 2015, Seite: 1540 NJW 2015, 1540
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Dokument-Nr. 20509
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