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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2008
3 StR 203/08 -

BGH bestätigt Berufsverbot für rechtsextreme Strafverteidigerin

Verurteilung wegen Volksverhetzung

Der Bundesgerichtshof hat ein fünfjähriges Berufsverbot gegen die vom Landgericht Mannheim wegen Volksverhetzung verurteilte Rechtsanwältin Sylvia Stolz bestätigt. Allerdings muss das Landgericht Mannheim noch einmal über die Höhe der Freiheitsstrafe entscheiden.

Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagte, eine Rechtsanwältin, wegen mehrfacher Volksverhetzung, vollendeter und versuchter Nötigung, versuchter Strafvereitelung, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, Beleidigung und zweifacher Beihilfe zum Verstoß gegen ein Berufsverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihr die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes für die Dauer von fünf Jahren verboten.

Rechtsanwältin verbreitete "revisionistische" Thesen und leugnete den Völkermord an den Juden während der Zeit des Nationalsozialismus

Nach den Feststellungen des Landgerichts erstrebt die Angeklagte einen politischen Systemwechsel im Sinne einer Wiederherstellung der Verhältnisse des 3. Reiches. Sie war in zwei Strafverfahren, die vor dem Landgericht Mannheim und dem Amtsgericht Potsdam gegen die dortigen Angeklagten jeweils auch wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung geführt wurden, als Verteidigerin tätig. In beiden Verfahren war ihr Verhalten darauf gerichtet, die Hauptverhandlung zur Verbreitung "revisionistischer" Thesen auszunutzen und den Völkermord an den Juden während der Zeit des Nationalsozialismus zu leugnen. Außerdem zielte sie in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim darauf ab, unter bewusster und beharrlicher Missachtung der strafprozessualen Vorschriften sowie der üblichen Verhaltensformen vor Gericht eine Bestrafung ihres Mandanten zu vereiteln. Zu diesen Zwecken versuchte sie, mit zahlreichen Anträgen und vornehmlich an das Publikum gerichteten, lang andauernden Ansprachen beleidigenden und volksverhetzenden Inhalts, den Fortgang des Verfahrens aufzuhalten. Darüber hinaus war sie bestrebt, ihren Lebensgefährten - den mit einem Berufsverbot belegten Rechtsanwalt Horst Mahler - in die Verteidigung einzubinden.

Revision teilweise erfolgreich - Landgericht muss neu über Strafmaß entscheiden - BGH bestätigt Berufsverbot

Die mit verfahrens- und materiellrechtlichen Beanstandungen begründete Revision der Angeklagten hatte teilweise Erfolg. Der als Staatsschutzsenat zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zum Verstoß gegen ein Berufsverbot in einem Fall freigesprochen, hinsichtlich des weiteren entsprechenden Vorwurfs hat er das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt. Im Übrigen hat er den Schuldspruch abgeändert, da das Landgericht das festgestellte Verhalten der Angeklagten teilweise unzutreffend rechtlich gewürdigt hat. Danach ist die Angeklagte nunmehr rechtskräftig wegen Volksverhetzung in zwei Fällen, wegen Beleidigung sowie wegen versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit Volksverhetzung in zwei Fällen, Nötigung, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole und Beleidigung in zwei Fällen schuldig gesprochen. Wegen dieser Änderung des Schuldspruchs konnte die verhängte Strafe keinen Bestand haben. Sie ist vom Landgericht Mannheim neu festzusetzen, an das die Sache insoweit zurückzuverweisen war. Dagegen hatte das rechtsfehlerfrei verhängte Berufsverbot Bestand.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/09 des BGH vom 09.02.2009

Vorinstanz:
  • Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.01.2008
    [Aktenzeichen: 503 Js 2306/06]
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