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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2006
2 StR 585/05 -

Tötung nach Rivalitäten verfeindeter türkischer Familien muss wegen fehlerhafter Ablehung eines Beweisantrages neu verhandelt werden

Das Landgericht Wiesbaden hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt

Nach den Feststellungen der Strafkammer gehörten der Angeklagte und sein späteres Opfer, Ali K., jeweils untereinander verfeindeten türkischen Familien an. Der Onkel des Angeklagten machte Personen im Umfeld des Ali K. für die Tötung seines Sohnes verantwortlich.

In der Nacht vom 20. auf den 21. April 2003 begehrte der Angeklagte zusammen mit weiteren Personen Zutritt zur Diskothek Park-Cafe in Wiesbaden. Die dortigen Türsteher verweigerten dies u. a., weil sich Ali K. mit seinen Freunden in der Diskothek aufhielt und man bei einem Aufeinandertreffen der Gruppen "Ärger" befürchtete. Es kam zu einer Schlägerei mit den Türstehern. Der Angeklagte entfernte sich schließlich unter Rachedrohungen. Einige Zeit später kehrte er - mit einer Pistole bewaffnet - in Begleitung u. a. seines Onkels, der eine schusssichere Weste trug, zurück, um die Türsteher zu verprügeln. Mit dem Onkel war vereinbart, dass er auf seine (des Onkels) Aufforderung von der Schusswaffe - und zwar mit tödlichen Schüssen - Gebrauch machen sollte. Als Ali K. zufällig vor die Diskothek trat, um ein Telefonat zu führen, kam es mit diesem zu einem Wortwechsel und schließlich zu einem Gerangel mehrerer Personen. Der Onkel des Angeklagten gab nun in türkischer Sprache die Anweisung "bash, bash", was so viel heißt wie "schieß, schieß", "zieh, zieh" oder "mach, mach". Darauf hin schoss der Angeklagte in Tötungsabsicht mindestens dreimal auf Ali K. Das Opfer verstarb kurz darauf an den tödlichen Verletzungen. Auch der Onkel des Angeklagten wurde von unbekannten Tätern erschossen. Der Angeklagte bestreitet, die Schüsse auf Ali K. abgegeben oder überhaupt geschossen zu haben.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf eine Verfahrensrüge wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrages auf Anhörung eines medizinischen Sachverständigen (§ 244 Abs. 3 StPO) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Der Beweisantrag hatte folgenden Hintergrund: Etwa 35-40 Meter von dem im Urteil festgestellten Tatort wurden vom Opfer stammende Blutspuren gefunden. Die Verteidigung zielte mit ihrem Antrag darauf, dass das Opfer mit den festgestellten schweren Schussverletzungen nicht noch so weit hätte laufen können. Das hätte die Täterschaft des Angeklagten möglicherweise in Frage gestellt. Der Senat hat als einen weiteren Verfahrensverstoß beanstandet, dass die Strafkammer das Schweigen des Angeklagten während des Ermittlungsverfahrens zu seinen Lasten gewertet hat. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht, war das Urteil nicht bedenkenfrei, weil die Beweiswürdigung teilweise widersprüchlich war.

Vorinstranz: Landgericht Wiesbaden (2240 Js 8162/03 - 16 KLs)

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/2006 des Bundesgerichtshof vom 22.03.2006

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