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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.2024
2 StR 54/24 -

BGH bestätigt Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung nach Untersagung von Coronaschutzmaßnahmen

Rechtsbeugung eines Richters während der Corona-Pandemie

Ein Familienrichter aus Weimar, der die Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen für falsch hielt, hatte gezielt nach einem passenden Fall und geneigten Gutachtern für eine entsprechende Entscheidung gesucht. Das war Rechtsbeugung, urteilte der Bundesgerichtshof.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023, durch das der Angeklagte wegen Rechtsbeugung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, als unbegründet verworfen.

Sachverhalt

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte am 9. April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Weimarer Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht. Die Entscheidung des Familienrichters hatte letztlich keinen Bestand. Auf die sofortige Beschwerde des Freistaats Thüringen hat das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.05.2021 den Beschluss des Familienrichters aufgehoben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt. Eine gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof wies dieser zurück (Bundesgerichtshof, Beschluss v. 03.11.2021 - XII ZB 289/21 -). Die Familiengerichte hätten keine Zuständigkeit zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen.

Richter verstieß in elementarer Weise gegen Verfahrensvorschriften

Die Revision des Angeklagten war erfolglos. Das Urteil des Landgerichts weist weder formell noch sachlich Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Das Landgericht hat zutreffend als Rechtsbeugung gewertet, dass der Angeklagte, der sich außerdem zahlreiche Gehörsverstöße zuschulden kommen ließ, bei der von ihm verdeckt mit vorbereiteten und gelenkten Einleitung eines Kindesschutzverfahrens in elementarer Weise gegen Verfahrensvorschriften verstieß und die Auswahl mit seiner vorgefassten Rechtsauffassung übereinstimmender Sachverständiger vor Einleitung des Verfahrens heimlich über seine private E-Mail-Adresse vornahm. Diese Verfahrensverstöße wiegen in ihrer Kombination derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war. Der Angeklagte handelte zum Vorteil der das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern und zum Nachteil des Freistaats Thüringen.

Auch die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite hielten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

Vorinstanz:
  • Landgericht Erfurt, Urteil vom 23.08.2023
    [Aktenzeichen: 2 KLs 542 Js 11498/21]
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Kommentare (3)

 
 
Detlef Wartemann schrieb am 25.11.2024

Ich finde das Urteil und die Art und Weise politisch gewollt. Somit ist nach meiner Meinung das Gericht nicht mehr frei in seiner Entscheidung. Auch darf, nach meiner Meinung, der Satz, "Im Namen des Volkes" keine Verwendung finden. Ich schäme mich für dieses Urteil, für diese Anklage und für das Verfahren.

Mit so einem Urteil wird deutlich gemacht, wer sich gegen unsere Vorgaben stellt, wird gehängt. Wenn Du als Richter Familie, Haus und Garten hast, brauchst Du die Stelle.

Armes Deutschland wo sind wir hin gekommen!!!!

Antwort antwortete am 27.11.2024

Ja, natürlich ist es politisch gewollt, schließlich sind Richter nicht dafür da, Politik "zu machen", sondern die von der Politik "gemachten" (!) Gesetze umzusetzen bzw. anzuwenden. Deswegen ist er ja im Rahmen der, für Richter geltenden Gesetze verurteilt worden. Dazu kommt hier der Punkt "Schuster bleib bei deinen Leisten". Der Herr war schlicht und einfach Familienrichter und damit für Schulen nicht zuständig.

Und, nicht zuletzt muss er sich vorhalten lassen, dass er noch dazu geschlampt hat und dazu die dem Amt angemessene Neutralität hat vermissen lassen.

Mit diesem urteil wird schlicht klar gemacht: Wer Gesetze bewusst umgeht, hat auf dem Richteramt nichts, aber auch gar nichts zu suchen.

Stefan Weinberger antwortete am 27.11.2024

Die Anmerkung... "Wenn Du als Richter Familie, Haus und Garten hast, brauchst Du die Stelle." ..hat absolut nichts mit dem Fall zu tun. Soll das heißen, weil er "Richter" ist soll er strafrechtlich verschont werden und kann sich alles erlauben?

Ob er sich "Haus und Garten, Porsche und Ferrari, Yacht, Privatflugzeug, etc." weiterhin leisten kann, hätte er sich vorher überlegen müssen. Ihm war bewusst was er macht, deshalb muss er mit den Konsequenzen leben. Er und seine Familie können daraus lernen.

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