wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 11. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015
2 StR 228/14 -

BGH: Private Nutzung des Handys durch Richterin während Zeugenvernehmung begründet Besorgnis der Befangenheit

Mangelndes Interesse an Beweisaufnahme lässt Festlegung auf bestimmtes Ergebnis befürchten

Nutzt eine Richterin während einer Zeugenvernehmung innerhalb eines Strafprozesses privat ihr Handy, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 1 StPO. Denn es ist zu befürchten, dass sich die Richterin aufgrund des mangelnden Interesses an der Hauptverhandlung bereits auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Innerhalb eines Strafprozesses vor dem Landgericht Frankfurt am Main kam es am vierten Verhandlungstag zu einer Zeugenvernehmung. Da zu diesem Zeitpunkt die erwartete Sitzungszeit bereits deutlich überschritten war, nutzte eine Richterin ihr Handy, um einen stummen Anruf von zu Hause sowie eine SMS-Anfrage bezüglich der Kinderbetreuung zu beantworten. Die Richterin wurde daraufhin von mehreren Angeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es sei der Eindruck entstanden, dass sich die Richterin mangels Interesses an der Zeugenvernehmung schon auf ein Ergebnis festgelegt habe.

Landgericht weist Befangenheitsantrag zurück

Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Befangenheitsantrag zurück. Seiner Ansicht nach sei die Aufmerksamkeit der Richterin nicht so sehr eingeschränkt gewesen, dass sie nicht zuverlässig die Zeugenvernehmung aufgenommen und richtig gewürdigt habe. Das Verfassen einer Kurzmitteilung erfordere keine besonderen Anforderungen an die Konzentration eines Richters. Gegen diese Entscheidung wandten sich die Angeklagten.

Bundesgerichtshof bejaht Besorgnis der Befangenheit

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ein Richter könne gemäß § 24 Abs. 2 StPO abgelehnt werden, wenn aus Sicht des Angeklagten Grund zur Annahme bestehe, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. So habe der Fall hier gelegen.

Mangelndes Interesse an Beweisaufnahme lässt Festlegung auf bestimmtes Ergebnis befürchten

Die private Nutzung des Handys habe Anlass zur Befürchtung gegeben, so der Bundesgerichtshof, dass sich die Richterin mangels Interesse an der Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt habe. Die Richterin habe sich nicht nur gezielt abgelenkt, und dadurch ihre Fähigkeit beeinträchtigt, die Beweisaufnahme zuverlässig in sich aufzunehmen und zu würdigen. Sie habe vielmehr noch zu erkennen gegeben, dass sie bereit sei, während der Hauptverhandlung privat zu kommunizieren und diese Kommunikation über die ihr obliegenden dienstlichen Pflichten zu stellen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.2013
Aktuelle Urteile aus dem Strafprozeßrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21677 Dokument-Nr. 21677

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21677

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?