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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.08.1969
- 2 StR 171/69 -
Laepple-Urteil: Sitzstreik auf Straßenbahnschienen: Psychisch vermittelter Zwang kann Gewalt im Sinne der Nötigung darstellen
Psychische Einwirkung muss aber von einigem Gewicht sein
Wird ein Straßenbahnfahrer durch einen Sitzstreik am Weiterfahren gehindert, so liegt eine durch psychischen Zwang vermittelte Gewaltanwendung im Sinne der Nötigung (§ 240 StGB) vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1969 hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es im Oktober 1966 in Köln zu einem rechtswidrigen
Sitzblockade stellte Gewaltanwendung dar
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass ein gewaltsames Handeln der Studenten und Schüler im Sinne der Nötigung vorlag. Denn die Protestler, die den Straßenbahnverkehr durch ihren
Fehlende Anwendung körperlicher Gewalt unerheblich
Dabei habe es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Rolle gespielt, dass die Protestler die Straßenbahn nicht durch unmittelbaren Einsatz von körperlicher Gewalt zum Stehen brachten, sondern nur durch einen psychischen Zwang die Weiterfahrt verhinderten. Entscheidend sei lediglich, dass die ausgeübte psychische Einwirkung von einigem Gewicht ist. Dies sei hier der Fall gewesen. Stellt sich ein Mensch der Bahn auf den Schienen entgegen, so liege darin ein für den Fahrer unwiderstehlicher Zwang. Denn er muss anhalten, um nicht einen Totschlag zu begehen. Diese Zwangswirkung werde durch einen massierten Einsatz vieler Personen auf dem Gleiskörper noch gesteigert.
Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1969 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile, die Rechtsgeschichte geschrieben haben".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 1969, Seite: 681 DÖV 1969, 681 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1969, Seite: 939 MDR 1969, 939 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1969, Seite: 1770 NJW 1969, 1770
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Dokument-Nr. 16784
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