wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.1999
 IV ZR 90/98 -

BGH zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Arbeitslosenversicherung

Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Arbeitslosenversicherung müssen klar und auch für einen juristischen Laien verständlich formuliert sein. Eine Klausel, wonach unfreiwillige Arbeitslosigkeit nur dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis aus Gründen gekündigt hat, die "nicht in der Person des Versicherungsnehmers liegen", ist unwirksam, denn sie verstößt gegen das Transparenzgebot. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit einzelner Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Arbeitslosenversicherung zu entscheiden.

Ein Versicherungsunternehmen bietet seit 1996 bundesweit eine private Versicherung zur Vorsorge bei Arbeitslosigkeit an. Der Versicherungsnehmer erhält bei Verdienstausfall infolge unfreiwilliger Arbeitslosigkeit zum Arbeitslosengeld zusätzliche Leistungen. Eine Verbraucherschutzorganisation hat die Wirksamkeit einiger Klauseln aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Der Bundesgerichtshof hat folgende Klauseln für unwirksam erklärt:

"§ 3 Begriff der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit

1. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherungsnehmers liegen, wirksam gekündigt hat."

und

"Telefonische Information

Der Versicherungsnehmer ist bis auf Widerruf damit einverstanden, daß er künftig im Rahmen des Versicherungsverhältnisses sowie im Hinblick auf weitere Versicherungs- und Finanzdienstleistungen der Versicherungsgruppe auch telefonisch informiert und beraten wird."

Diese Klausel befand sich in den "Erläuterungen" auf der Rückseite des Antragsformulars.

Dagegen hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß folgende Klauseln wirksam sind:

§ 5 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Wartezeit

1. Der Versicherungsschutz tritt 24 Monate nach dem im Versicherungsantrag bezeichneten Beginn in Kraft (Wartezeit). ...

§ 6 Leistung bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

1. ...

2. Die Versicherungsleistung darf zusammen mit dem Arbeitslosengeld 90 Prozent des aus dem Arbeitsverhältnis herrührenden monatlichen Nettoeinkommens nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate vor Eintritt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit. Setzt sich das Nettoeinkommen überwiegend aus Provisionseinkünften zusammen, ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate bei der Berechnung zugrunde zu legen. Sonderzahlungen wie Überstundenentgelt, Weihnachts- und Urlaubsgratifikationen oder Jubiläumszuwendungen finden keine Berücksichtigung. ...

§ 11 Leistungsausschlüsse bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

1. ...

2. Ferner ist die Leistung ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hat.

§ 22 Willenserklärungen und Anzeigen

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der Volksfürsorge bedürfen der Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt.

Die Klauseln wurden am Maßstab des § 9 des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft. Nach dieser Vorschrift sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die den Vertragspartner - hier den Versicherungsnehmer - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Die Klausel des § 3 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen benachteiligt den Versicherungsnehmer deshalb unangemessen, weil sie unklar und für ihn unverständlich formuliert ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Regelung nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen genau er eine Leistung von dem privaten Versicherungsunternehmen erhält. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.

Mit der Klausel über die "Telefonische Information" will der Versicherer für sich und andere Unternehmen seiner Gruppe die Möglichkeit telefonischer Werbung beim Versicherungsnehmer eröffnen. Grundsätzlich ist schon nach der bisherigen Rechtsprechung eine telefonische Werbung nicht erlaubt, es sei denn, der Angerufene hat sein Einverständnis damit erklärt. Wie schon der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Urteil vom 16. März 1999 (XI ZR 76/98) ausgesprochen hat, stellt Telefonwerbung eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre dar. Deshalb kann das notwendige Einverständnis nicht im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen hergestellt werden.

Werbung

der Leitsatz

AGBG §§ 8, 9

Zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Vorsorge bei Arbeitslosigkeit mit geregeltem Anspruch auf Beitragsrückerstattung (PVA 96).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/1999 des BGH vom 24.03.1999

Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3421 Dokument-Nr. 3421

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3421

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?