Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: BGHZ 180, 257
Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 180, Seite: 257
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
BGHZ 180, 257:
Bundesgerichtshof, Urteil vom21.04.2009
- XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08 -
BGH: Sparkassen dürfen Kundenentgelte nicht nach billigem Ermessen je nach Marktlage ändern
Sparkassen dürfen in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen keine Klausel aufnehmen, in der sie erklären, dass Zinsen und Entgelte je nach Marktlage und Aufwand festgesetzt werden. Eine entsprechende Klausel benachteiligte die Kunden unangemessen, entschied der Bundesgerichtshof. Nach der Klausel erheben Sparkassen Entgelte auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen könnten, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssten oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen würden (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern). Lesen Sie mehr
Werbung
Die Fundstelle BGHZ 180, 257 wird teils auch als „BGHZ 180, S. 257“ zitiert.