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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: BGHZ 139, 288
Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 139, Seite: 288
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
BGHZ 139, 288:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom10.09.1998
- V ZB 11/98 -
Musizierverbot oder gleichkommende Ruhezeitregelung unzulässig
Eine Regelung, die das Singen und Musizieren außerhalb von Ruhezeiten nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Unwirksam ist auch eine Regelung, welche das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle BGHZ 139, 288 wird teils auch als „BGHZ 139, S. 288“ zitiert.