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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: BGHZ 117, 337
Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 117, Seite: 337
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
BGHZ 117, 337:
Bundesgerichtshof, Urteil vom17.03.1992
- VI ZR 62/91 -
Bei Überschreiten der Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 km/h kann sich ein Autofahrer bei einem Unfall nicht ohne weiteres auf ein unabwendbares Ereignis berufen
Bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit erhöht sich die Gefahr für folgenschwere Unfälle, so dass der Fahrer, der in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, in diesem Falle eine Mitschuld am Unfall trägt. Ein unabwendbares Ereignis stellt ein Unfall nur dar, wenn sich der Fahrer ideal verhalten hat und es trotzdem zum Unfall kam. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle BGHZ 117, 337 wird teils auch als „BGHZ 117, S. 337“ zitiert.