Werbung
Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: BGHZ 106, 229
Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 106, Seite: 229
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
BGHZ 106, 229:
Bundesgerichtshof, Urteil vom20.12.1988
- VI ZR 182/88 -
BGH: Verbot des Einwurfs von Werbung bei aufgebrachtem "Keine Werbung"-Aufkleber auf dem Briefkasten
Ein auf dem Briefkasten aufgebrachter "Keine Werbung"-Aufkleber bringt zum Ausdruck, dass der Inhaber den Einwurf von Werbung nicht erwünscht. Verstößt der Werbende gegen das ausgesprochene Verbot, liegt eine Verletzung des Eigentums bzw. Besitzes sowie des Persönlichkeitsrechts vor. Dem Umworbenen steht daher ein Unterlassungsanspruch zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Lesen Sie mehr
Werbung
Die Fundstelle BGHZ 106, 229 wird teils auch als „BGHZ 106, S. 229“ zitiert.