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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.03.2012
XI R 33/09 -

Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß

Getroffene Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten ausreichend

Die Verpflichtung eines Unternehmers, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Seit dem 1. Januar 2005 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten; dann muss wie bisher eine Papiererklärung eingereicht werden. Das Finanzamt muss dem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, etwa weil die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG den Antrag gestellt und die Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung gerügt.

Regelung zur Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht unverhältnismäßig

Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Die elektronischen Daten können von den Finanzämtern automatisch weiterverarbeitet werden. Dies dient u.a. der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtert die notwendige Kontrolle. Die Regelung ist auch nicht unverhältnismäßig, denn die Härtefallregelung berücksichtigt die berechtigten Belange der Steuerpflichtigen in ausreichendem Maße.

Hohes Alter und mangelnde Computererfahrung der Geschäftsführer hier kein ausreichendes Argument

Ob die Klägerin mit Erfolg eine unzumutbare Härte geltend machen kann, blieb vor dem Bundesfinanzhof offen. Ohne Erfolg hatte die Klägerin allerdings das hohe Alter und die mangelnde Computererfahrung ihrer Geschäftsführer geltend gemacht. Beides galt zumindest für zwei ihrer insgesamt vier Geschäftsführer nicht. Dass diese nur zum Schein bestellt seien, ließ der Bundesfinanzhof nicht gelten. Über den Antrag der Klägerin muss das Finanzamt nun noch einmal entscheiden, weil es sein Ermessen im ersten Durchgang fehlerhaft ausgeübt hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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