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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.02.2013
- XI B 125/12 -
Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrestes auch ohne Sicherheitsleistung möglich
Ernstliche Zweifeln an Rechtmäßigkeit des angeordneten dinglichen Arrestes berechtigen Gericht zur Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung
Das Gericht kann eine Anordnung des dinglichen Arrestes des Finanzamtes im Einzelfall auch ohne Sicherheitsleistung aufheben, wenn an der Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde kann zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 324 Abs. 1 AO). Dadurch soll verhindert werden, dass der Steuerpflichtige einen bestehenden Zustand verändert, und die zukünftige Zwangsvollstreckung eines noch zu erlassenden Steuerbescheides gefährdet wird. Durch die Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der Arrestanordnung kann die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Aufhebung bereits durchgeführter Vollziehungsmaßnahmen erreicht werden.
Vorinstanz erklärt Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung für nicht möglich
Nach der Rechtsprechung war bisher ungeklärt, ob die
BFH: Antrag auf Aussetzung ohne Sicherheitsleistung ist zulässig
Dem ist der Bundesfinanzhof als Beschwerdegericht nicht gefolgt. Der Antrag auf Aussetzung ohne
BFH hebt Vollziehung der Arrestanordnung ohne Sicherheitsleistung auf
Der Bundesfinanzhof gab dem Antragsteller darüber hinaus auch in der Sache Recht und hob die Vollziehung der Arrestanordnung ohne
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 15280
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