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Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.11.2008
- X R 53/06 -
Krankengeld aus gesetzlicher Versicherung erhöht die Steuerlast
Krankengeld kann in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das von einem freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten bezogene Krankengeld in den Progressionsvorbehalt einbezogen werde.
Nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden bestimmte Lohn- und Einkommensersatzleistungen, die ein Steuerpflichtiger erhält, dem
Das von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahlte Krankengeld unterfällt dem Progessionsvorbehalt
Zu den in § 32 b Abs. 1 EStG genannten Ersatzleistungen gehört auch das
Sachverhalt
Die Witwe eines selbstständig tätigen Schornsteinfegers hatte sich mit ihrer Klage gegen die Einbeziehung des Krankengeldes in den
Mit seinem Urteil vom 26. November 2008 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das
BFH: Gesetz ist verfassungsgemäß
Die gesetzgeberische Entscheidung, nur das
Progressionsvorbehalt
Es gibt Einkünfte, die nach offiziellem Sprachgebrauch als steuerfrei bezeichnet werden, aber tatsächlich den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen. Im Ergebnis unterliegen diese Einkünfte also einer geringeren Steuer als die normalen Einkünfte. Der
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Die Einbeziehung des Krankengeldes, das ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuerpflichtiger erhält, in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/09 vom 18.02.2009
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Dokument-Nr. 7477
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