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Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.2009
X R 36/06 -

BGH zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines Grundstücks in eine beherrschte GmbH

Gewinne aus Einbringung von Grundstücken sind gewerbesteuerpflichtig

Die Einbringung eines Grundstücks in eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Gebäudes ist bei der Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht heranzuziehen. Der Gewinn, der anlässlich der Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH entsteht, ist aufgrund der Rechtsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel gewerbesteuerbar und -pflichtig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Kläger hatte einen Miteigentumsanteil an einer Wohnung erworben, kurz danach begonnen, diese sowohl baulich wie rechtlich in fünf Wohnungen zu teilen und den Miteigentumsanteil an der noch ungeteilten Wohnung vor Fertigstellung der Umbaumaßnahmen in eine von ihm zu 100 % beherrschte GmbH eingebracht. Die GmbH übernahm vom Kläger dessen Verbindlichkeiten aus Anschaffungs- und Herstellungskosten, gewährte ihm weitere GmbH-Anteile und räumte ihm eine Darlehensforderung ein. In den fünf Jahren nach der Einbringung und Aufteilung veräußerte die GmbH alle Wohnungen. Das Finanzamt hatte die Einbringung als steuerpflichtige Veräußerung des Grundstücks im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels beurteilt. Das Finanzgericht gab hingegen dem Kläger Recht.

BFH weist Sache zur Bestimmung des letztlichen Gewerbeertrags zurück an Finanzgericht

Der Bundesfinanzhof hat auf die Revision des Finanzamts das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Nach den Umständen des Streitfalls hat der Kläger von Anfang an beabsichtigt, die erworbene Wohnung zu teilen, um anschließend die neu entstandenen Wohnungen zu veräußern. Das Grundstück habe deshalb ab dem Erwerb zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels gehört und sei im Wege der Einbringung an die beherrschte GmbH veräußert worden. Die Zurückverweisung war notwendig, um die Höhe des letztlich steuerpflichtigen Gewerbeertrags bestimmen zu können.

Weiteres Grundstück veräußert

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat auch Auswirkungen auf die Folgejahre, in denen der Kläger ein weiteres Grundstück veräußert hat. In den Streitsachen X R 14/05 und X R 59/08 hat der Bundesfinanzhof hierzu bereits durch nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Urteile vom 10. Dezember 2008 entschieden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2009
Quelle: ra-online, BFH

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