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Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.2009
- X R 36/06 -
BGH zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines Grundstücks in eine beherrschte GmbH
Gewinne aus Einbringung von Grundstücken sind gewerbesteuerpflichtig
Die Einbringung eines Grundstücks in eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Gebäudes ist bei der Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht heranzuziehen. Der Gewinn, der anlässlich der Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH entsteht, ist aufgrund der Rechtsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel gewerbesteuerbar und -pflichtig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Kläger hatte einen Miteigentumsanteil an einer
BFH weist Sache zur Bestimmung des letztlichen Gewerbeertrags zurück an Finanzgericht
Der Bundesfinanzhof hat auf die Revision des Finanzamts das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Nach den Umständen des Streitfalls hat der Kläger von Anfang an beabsichtigt, die erworbene
Weiteres Grundstück veräußert
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat auch Auswirkungen auf die Folgejahre, in denen der Kläger ein weiteres
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2009
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 8430
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