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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.04.2013
- X K 3/13 -
Klage wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens erfolgreich
Finanzgericht blieb während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren weitestgehend untätig
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Verfahrenszeitraum von rund sechs Jahren für ein eher einfach gelagertes finanzgerichtliches Verfahren - bei dem das Finanzgericht zudem während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren weitestgehend untätig blieb - unangemessen lang ist.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Dezember 2011 haben die Beteiligten die Möglichkeit, die unangemessene Dauer eines solchen Verfahrens zu rügen und hierfür
BFH bejaht Vorliegen einer Verfahrensverzögerung
Im zugrunde liegenden Fall hat der Bundesfinanzhof eine erste Sachentscheidung auf der Grundlage dieser neuen gesetzlichen Regelungen getroffen und im konkreten Fall eine Verfahrensverzögerung festgestellt, dem Kläger allerdings nicht die beantragte
Von Vornherein feststehende Erfolglosigkeit eines Verfahrens rechtfertigt Wiedergutmachung im Wege einer feststellenden Entscheidung statt Geldentschädigung
Für die Entscheidung dieses Verfahrens konnte sich der Bundesfinanzhof auf die Feststellung beschränken, dass die Verfahrensverzögerung durch das Finanzgericht sich „in der Nähe“ des vom Kläger genannten Zeitraums von vier Jahren bewegt hat. Nähere Festlegungen zu der im Regelfall noch als angemessen anzusehenden Dauer finanzgerichtlicher Verfahren brauchte der Bundesfinanzhof noch nicht zu treffen, da er von der Festsetzung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Verfassungsbeschwerde gegen überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens erfolglos
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.08.2012
[Aktenzeichen: 1 BvR 1098/11]) - Langsame Richter: Polizistin erhält Entschädigung für überlange Verfahrensdauer ihrer Klage gegen die Umsetzung in ein anderes Revier
(Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 25.07.2012
[Aktenzeichen: 7 KE 1/11])
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Dokument-Nr. 16028
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