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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.04.2013
X K 3/13 -

Klage wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens erfolgreich

Finanzgericht blieb während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren weitestgehend untätig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Verfahrenszeitraum von rund sechs Jahren für ein eher einfach gelagertes finanzgerichtliches Verfahren - bei dem das Finanzgericht zudem während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren weitestgehend untätig blieb - unangemessen lang ist.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Dezember 2011 haben die Beteiligten die Möglichkeit, die unangemessene Dauer eines solchen Verfahrens zu rügen und hierfür Wiedergutmachung, ggf. auch in Form einer Geldentschädigung, zu erlangen (§ 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Für Entschädigungsklageverfahren aus dem Bereich der Finanzgerichtsbarkeit ist in erster und letzter Instanz der Bundesfinanzhof zuständig.

BFH bejaht Vorliegen einer Verfahrensverzögerung

Im zugrunde liegenden Fall hat der Bundesfinanzhof eine erste Sachentscheidung auf der Grundlage dieser neuen gesetzlichen Regelungen getroffen und im konkreten Fall eine Verfahrensverzögerung festgestellt, dem Kläger allerdings nicht die beantragte Geldentschädigung zugesprochen. Das - eher einfach gelagerte - Ausgangsverfahren war mehr als sechs Jahre beim Finanzgericht anhängig. Während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren war das Finanzgericht weitestgehend untätig geblieben.

Von Vornherein feststehende Erfolglosigkeit eines Verfahrens rechtfertigt Wiedergutmachung im Wege einer feststellenden Entscheidung statt Geldentschädigung

Für die Entscheidung dieses Verfahrens konnte sich der Bundesfinanzhof auf die Feststellung beschränken, dass die Verfahrensverzögerung durch das Finanzgericht sich „in der Nähe“ des vom Kläger genannten Zeitraums von vier Jahren bewegt hat. Nähere Festlegungen zu der im Regelfall noch als angemessen anzusehenden Dauer finanzgerichtlicher Verfahren brauchte der Bundesfinanzhof noch nicht zu treffen, da er von der Festsetzung einer Geldentschädigung abgesehen und die Entschädigungsklage insoweit abgewiesen hat. Dies beruhte darauf, dass der Kläger vor dem Finanzgericht in seiner eigenen, zu Beginn des dortigen Verfahrens eingereichten Klagebegründung Tatsachen vorgetragen hatte, aus denen sich zweifelsfrei ergab, dass seine Klage unbegründet war. Steht die Erfolglosigkeit eines Verfahrens für jeden Rechtskundigen von vornherein fest, ist dessen Verzögerung für den Beteiligten objektiv nicht von besonderer Bedeutung. Dies rechtfertigt es, statt der begehrten Geldentschädigung Wiedergutmachung im Wege einer entsprechenden feststellenden Entscheidung zu leisten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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