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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.12.2010
- VIII R 50/09 -
Insolvenzverwalter mit qualifizierten Mitarbeitern sind in der Regel nicht gewerbesteuerpflichtig
Freiberufliche Tätigkeit mit Fachkräften möglich, sofern Insolvenzverwalter eigenverantwortlich tätig bleibt
Insolvenzverwalter werden nicht automatisch gewerbesteuerpflichtig, wenn sie mehrere qualifizierte Mitarbeiter beschäftigen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und seine bisher anders lautende Rechtsprechung geändert.
Im vorliegenden Fall waren zwei zu einer Gesellschaft zusammengeschlossene Rechtsanwälte als
Finanzamt setzte Gewerbesteuermessbeträge fest
Das Finanzamt ordnete die Einkünfte hingegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein und setzte Gewerbesteuermessbeträge fest: Die Tätigkeit als
BFH gibt Klägerin im Ergebnis Recht
Der Bundesfinanzhof gab der klagenden Gesellschaft im Ergebnis Recht. Allerdings hielt er an seiner bisherigen Beurteilung fest, dass die Tätigkeit eines Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalters eine vermögensverwaltende Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine
Freiberufliche Tätigkeit auch mit fachlich vorgebildeten Arbeitskräften gegeben
Der Bundesfinanzhof gab jedoch die vom Reichsfinanzhof entwickelte so genannte Vervielfältigungstheorie auf, nach der der Einsatz qualifizierter Mitarbeiter dem "Wesen des freien Berufs" widersprach und deshalb zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit und zur Gewerbesteuerpflicht führte. Der Gesetzgeber hatte sich davon bereits 1960 gelöst und in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG geregelt, dass eine
Insolvenzverwalter muss u. a. zentrale Aufgaben selbst wahrnehmen
Danach erzielt ein Insolvenz- oder Zwangsverwalter, der qualifiziertes Personal einsetzt, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (und ist folglich nicht gewerbesteuerpflichtig), wenn er über das "Ob" der im Insolvenzverfahren erforderlichen Einzelakte (z. B. Entlassung von Arbeitnehmern, Verwertung der Masse) persönlich entschieden hat. Auch zentrale Aufgaben des Insolvenzverfahrens hat er im Wesentlichen selbst wahrzunehmen, wie z.B. die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichte, des Insolvenzplans und der Schlussrechnung. Die kaufmännisch-technische Umsetzung seiner Entscheidungen kann er indes auf Dritte übertragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 11311
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