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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2009
VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06) -

Computerexperten sind Freiberufler - BFH erweitert Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

Einkünfte aus Betreuung von Servern als Netz- oder Systemadministrator unterliegen nicht der Gewerbesteuer

Ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, übt den Beruf des Ingenieurs aus und erzielt mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft.

BFH zu den Voraussetzungen IT-Arbeiten als freiberuflich zu qualifizieren

In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der Bundesfinanzhof nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem so genannten software-engineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2010
Quelle: ra-online, BFH

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