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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.07.2009
- VII R 52/08 -
Bundesfinanzhof bestätigt Rechtmäßigkeit eines Beitreibungsersuchens in das EG-Ausland
Der Bundesfinanzhof über die rechtlichen Voraussetzungen eines Beitreibungsersuchens an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und die in Deutschland bestehenden Möglichkeiten zur Erlangung von Rechtsschutz gegen ein solches Ersuchen entschieden.
Hat ein Steuerpflichtiger, der im Inland Steuerschulden hat, seinen Wohnsitz im Ausland, so muss für eine ggf. erforderliche
Klage hätte an Bundeszentralamt für Steuern und nicht an Finanzgericht gerichtet werden müssen
Im Streitfall hatte das Finanzamt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Beitreibungsersuchen nach Zypern gerichtet und dieses dort dem Kläger bekannt gegeben. Es betraf rückständige Umsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen (Zinsen und Säumniszuschläge), enthielt auf amtlichem Vordruck eine Aufstellung der Forderungen und den Hinweis, dass diese unanfechtbar festgesetzt seien. Mit seiner Klage wollte der Kläger die Rücknahme des Ersuchens durch das Finanzamt erreichen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es hielt zwar das Ersuchen anders als das Finanzamt nicht für eine rein behördeninterne und damit nicht anfechtbare Maßnahme, das Finanzamt aber nicht für die zur Rücknahme zuständige Behörde. Die Klage hätte nach Auffassung des Finanzgerichts gegen das BZSt gerichtet werden müssen.
BFH weist auf Finanzamt an zuständige Stelle für Beitreibungsersuchen hin
Der Bundesfinanzhof stellte mit seinem Urteil klar, dass ein Beitreibungsersuchen zwar kein
Letztlich blieb die Revision und damit die Klage aber ohne Erfolg, weil das Beitreibungsersuchen den Vorgaben des Merkblattes und damit im Ergebnis den Anforderungen der Beitreibungsrichtlinien in allen Punkten entsprach.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2009
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 8604
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