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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.10.2009
- VII R 45/07 -
Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt abgeschlossene Berufsausbildung voraus
Langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit reicht nicht aus
Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, kann zur Steuerberaterprüfung nicht zugelassen werden, selbst wenn er eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweist. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Die Bestellung als
BFH: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung
Der Bundesfinanzhof hat nun mit dem Beschluss vom 7. Oktober 2009 geklärt, dass eine solche andere Vorbildung ebenfalls in einer (theoretischen) Berufsausbildung bestehen muss: Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, können also zur Steuerberaterprüfung nicht zugelassen werden, selbst wenn sie eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweisen. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, auch wenn gemessen an den hohen Anforderungen der Steuerberaterprüfung die durch eine Berufsausbildung zum Beispiel in einem kaufmännischen Beruf erworbenen theoretischen Kenntnisse unter Umständen nicht besonders ins Gewicht fielen.
Auch fast 30 Jahre lange Erfahrungen in unterschiedlichen Funktionen als Geschäftsführer reichen nicht aus
Der Entscheidung liegt das Zulassungsbegehren eines Bewerbers zugrunde, der sein Jurastudium abgebrochen hatte und sich für sein Zulassungsbegehren außer auf die während dieses Studiums erbrachten zahlreichen Prüfungsleistungen darauf berief, dass er fast 30 Jahre lang in unterschiedlichen Funktionen als Geschäftsführer einer eigenen Firma und als Angestellter von Unternehmen und Verbänden auf dem Gebiet des Steuerrechts berufstätig gewesen ist.
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StBerG § 36
Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung erhalten hat, kann zur Steuerberaterprüfung auch dann nicht zugelassen werden, wenn er durch seine in praktischer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen über eine für die Prüfung und die spätere Tätigkeit als Steuerberater ausreichende "Vorbildung" verfügt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2009
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
- Kein Zugang zur Steuerberaterschaft durch eine sog. Eignungsprüfung für deutsche Hochschulabsolventen, auch wenn sie im Ausland als Steuerberater tätig waren
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.04.2008
[Aktenzeichen: VII R 13/07]) - Spanischer "Asesor Fiscal" in Deutschland nicht ohne weiteres zur Hilfe in Steuersachen befugt
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.2006
[Aktenzeichen: 5 K 1046/06])
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Dokument-Nr. 8783
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