wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 2. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.10.2009
VII R 45/07 -

Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt abgeschlossene Berufsausbildung voraus

Langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit reicht nicht aus

Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, kann zur Steuerberaterprüfung nicht zugelassen werden, selbst wenn er eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweist. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Bestellung als Steuerberater, welche die Möglichkeit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen eröffnet, setzt grundsätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Steuerberaterprüfung voraus. Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, müssen die Bewerber, wie im Einzelnen in § 36 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt ist, eine Berufsausbildung sowie praktische Berufstätigkeit nachweisen. Den Zugang zur Steuerberatungsprüfung eröffnet unter anderem eine kaufmännische Ausbildung mit anschließender mindestens 10-jähriger Berufstätigkeit. Neben der erfolgreichen Teilnahme an der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf erwähnt allerdings § 36 StBerG als eine der weiteren Alternativen, um die Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu erfüllen, "eine andere gleichwertige Vorbildung".

BFH: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung

Der Bundesfinanzhof hat nun mit dem Beschluss vom 7. Oktober 2009 geklärt, dass eine solche andere Vorbildung ebenfalls in einer (theoretischen) Berufsausbildung bestehen muss: Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, können also zur Steuerberaterprüfung nicht zugelassen werden, selbst wenn sie eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweisen. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, auch wenn gemessen an den hohen Anforderungen der Steuerberaterprüfung die durch eine Berufsausbildung zum Beispiel in einem kaufmännischen Beruf erworbenen theoretischen Kenntnisse unter Umständen nicht besonders ins Gewicht fielen.

Auch fast 30 Jahre lange Erfahrungen in unterschiedlichen Funktionen als Geschäftsführer reichen nicht aus

Der Entscheidung liegt das Zulassungsbegehren eines Bewerbers zugrunde, der sein Jurastudium abgebrochen hatte und sich für sein Zulassungsbegehren außer auf die während dieses Studiums erbrachten zahlreichen Prüfungsleistungen darauf berief, dass er fast 30 Jahre lang in unterschiedlichen Funktionen als Geschäftsführer einer eigenen Firma und als Angestellter von Unternehmen und Verbänden auf dem Gebiet des Steuerrechts berufstätig gewesen ist.

Werbung

der Leitsatz

StBerG § 36

Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung erhalten hat, kann zur Steuerberaterprüfung auch dann nicht zugelassen werden, wenn er durch seine in praktischer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen über eine für die Prüfung und die spätere Tätigkeit als Steuerberater ausreichende "Vorbildung" verfügt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2009
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

Aktuelle Urteile aus dem Berufsrecht der Steuerberater | Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Prüfung | Steuerberater | Steuerberaterin | Zulassung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8783 Dokument-Nr. 8783

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss8783

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH