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Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.07.2009
- VII R 24/06 -
Rückforderungsansprüche des Zolls wegen illegaler Fleischexporte auch nach vier Jahren nicht verjährt
Regelungen des nationalen Rechts bezüglich Verjährungsfristen haben Vorrang
Aufgrund unrichtiger Angaben eines Exporteurs können zu Unrecht gewährte Ausfuhrsubventionen unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der bis 2001 geltenden Fassung, welche für vermögensrechtliche Ansprüche grundsätzlich eine dreißigjährige Verjährungsfrist vorsah, noch nach sechs Jahren zurückgefordert werden.
Das europäische Recht, dessen Verordnung Nr. 2988/95 in solchen Fällen nach dem sog. Handlbauer-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juni 2004 (Az. C 278/02) anwendbar ist, sehe zwar eine Frist von nur vier Jahren vor. Diese kurze Frist sei auch nach der vom Bundesfinanzhof eingeholten verbindlichen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (rückwirkend) anzuwenden, selbst wenn die Ausfuhrsubventionen vor Erlass der eben genannten Verordnung gewährt worden sind. Es handle sich aber lediglich um eine Mindestfrist, die das nationale Recht nicht unterschreiten dürfe; lasse das nationale Recht eine spätere
Ob die frühere (dreißigjährige) Verjährungsfrist des BGB mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbar war, hat die Entscheidung offen gelassen.
Hintergrund
Ihr liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Exporteur 1993 Rindfleisch zur Ausfuhr nach Jordanien hatte abfertigen lassen und dafür Ausfuhrsubventionen erhalten hatte. Durch 1994 aufgenommene, langwierige Ermittlungen des Betrugsbekämpfungsamtes der Europäischen Kommission („OLAF“) wurde später festgestellt, dass in dem betreffenden Zeitraum zur Umgehung des damaligen Handelsembargos gegen den Irak große Mengen zur Ausfuhr nach Jordanien angemeldeten Fleisches in Wahrheit nicht nach Jordanien, sondern in den Irak eingeführt worden sind. 1999 sind deshalb u.a. der Klägerin gewährte Ausfuhrsubventionen zurückgefordert worden, weil es sich insofern um solches verbotswidrig in den Irak ausgeführtes Fleisch gehandelt habe.
Finanzgericht muss neu entscheiden
Den betreffenden Rückforderungsbescheid hob jedoch das Finanzgericht Hamburg auf, weil es meinte, der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Dem ist der Bundesfinanzhof nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs entgegen getreten; er hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Das Finanzgericht wird jetzt zu klären haben, ob die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe zutreffen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2009
Quelle: ra-online, BFH
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