wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.10.2006
VII R 24/03 -

Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage gegen einen kommunalen Betrieb

Ein Unternehmer, dessen Leistungen mit denen des Wirtschaftsbetriebes einer Gemeinde konkurrieren, kann vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, ob die Umsätze eines solchen Betriebes bei der Umsatzsteuerfestsetzung berücksichtigt worden sind, wenn für ihn Anlass zu der Befürchtung besteht, die diesbezügliche Behandlung der Gemeinde entspreche nicht dem Steuergesetz. Das Steuergeheimnis steht der Auskunftserteilung nicht entgegen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Vorausgegangen war eine auf Ersuchen des Bundesfinanzhofs ergangene Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, nach der ein Unternehmer, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die öffentliche Gewalt ausübt, in Wettbewerb steht und geltend macht, diese werde zu Unrecht nicht oder zu niedrig zur Umsatzsteuer herangezogen, sich auf die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) berufen und die betreffenden Umsatzsteuerfestsetzungen vor Gericht angreifen könne.

Anlass des vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitverfahrens war, dass nach dem Bestattungsrecht von Sachsen-Anhalt --wie in vielen Ländern-- Einäscherungen außer von kommunalen Krematorien auch von privaten Anbietern durchgeführt werden dürfen. Der klagende Unternehmer, der ein Krematorium in Sachsen-Anhalt betreibt, meinte, die Umsätze des kommunalen Krematoriums in einer benachbarten Gemeinde würden zu Unrecht nicht zur Umsatzsteuer herangezogen. Dies habe bei ihm zu Umsatzeinbußen geführt, da die Gemeinde ihn aufgrund der Nichtbesteuerung ihrer Krematoriums-umsätze unterbiete. Um eine Konkurrentenklage wegen der Nichtbesteuerung der Gemeinde erheben zu können, benötige er Auskunft insbesondere darüber, wann und unter welcher Steuernummer der letzte noch anfechtbare Umsatzsteuerbescheid gegen die Gemeinde ergangen sei.

Eine solche Auskunft darf nach der Entscheidung des Bundesfinanzhof erteilt werden und verletzt nicht das Steuergeheimnis. Ein konkurrierender Unternehmer könne nämlich im Rahmen einer Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für die Gemeinde geltend machen, durch eine unzutreffende Besteuerung der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein. Es komme zumindest ernstlich in Betracht, dass eine von ihm erhobene Konkurrentenklage zulässig wäre. Ob der Kläger den gegen die Gemeinde ergangenen Steuerbescheid tatsächlich zu Fall bringen könnte, hat der Bundesfinanzhof allerdings offen gelassen; dies sei erst bei der Entscheidung über die vom Kläger beabsichtigte Konkurrentenklage abschließend zu prüfen.

Werbung

der Leitsatz

RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4

AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a

UStG § 2 Abs. 3

1. Einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung eines Konkurrenten hat ein Steuerpflichtiger unbeschadet des Steuergeheimnisses dann, wenn er substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret feststellbare, durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden und gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen zu können.

2. Die Auskunft darf erteilt werden, wenn die Konkurrentenklage nicht offensichtlich unzulässig wäre; die Auskunftserteilung setzt nicht die Feststellung voraus, dass dem Auskunftsantragsteller die von ihm behaupteten Rechte, die er auf der Grundlage der ihm erteilten Auskunft verfolgen möchte, tatsächlich zustehen.

3. Der in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG enthaltene Grundsatz der steuerlichen Neutralität kann von einem Steuerpflichtigen im Wege der Konkurrentenklage geltend gemacht werden, wenn Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die Tätigkeiten oder Leistungen, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben oder erbringen, als Nichtsteuerpflichtige behandelt werden und dies zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 Rs. C-430/04).

4. Es kommt ernstlich in Betracht, § 2 Abs. 3 UStG drittschützende Wirkung beizulegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72/06 des BFH vom 13.12.2006

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Konkurrent | Umsatzsteuer | Mehrwertsteuer | Unternehmen

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3542 Dokument-Nr. 3542

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3542

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung