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Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.02.2010
VII R 19/09 -

Erben haben kein Anspruch auf Auskunft aus einer mit dem Vermerk "steuerfrei" abgeschlossenen Erbschaftsteuerakte

Finanzamt trifft keine Treuepflicht zur Unterstützung verfahrensfremder Zwecke

Das Finanzamt ist nicht dazu verpflichtet, einer Miterbin Kopien der von Kreditinstituten eingereichten Anzeigen über die dort geführten Konten und Depots des verstorbenen Erblassers zu überlassen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet u.a. Banken, dem Finanzamt das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen eines Kunden nach dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Dementsprechend waren im Streitfall nach dem Tod des Vaters der Klägerin beim Finanzamt Anzeigen von Banken eingegangen. Zur Einleitung eines Erbschaftsteuerfestsetzungsverfahrens kam es nicht, da die amtsinterne Prüfung ergeben hatte, dass der Wert der Erbteile der Miterben den jeweiligen erbschaftsteuerlichen Freibetrag nicht überschritt. Das Finanzamt legte die Akte mit dem Vermerk "steuerfrei" ab.

Klägerin verlangt Kopien von Anzeigen der Banken

Jahre später erbat die Klägerin vom Finanzamt Kopien dieser Anzeigen der Banken, um damit in einem Erbstreit mit ihren Geschwistern ihre vermeintlichen Ansprüche durchsetzen zu können. Das Finanzamt berief sich demgegenüber auf das Steuergeheimnis.

Erbe hat ohne Besteuerungsverfahren keinen Auskunftsanspruch gegenüber Finanzamt

Der Bundesfinanzhof bestätigte das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts. Ein Erbe, so der Bundesfinanzhof, habe keinen Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt, wenn gar kein Besteuerungsverfahren unter seiner Beteiligung durchgeführt worden sei. Eine Auskunftspflicht, wie sie die Abgabenordnung vorsehe, setze ein abgabenrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Finanzamt voraus. Einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Treu und Glauben, wie ihn die Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geltend gemacht hatte, lehnten die Richter ab. Auch der Bundesgerichtshof hatte eine Treuepflicht zur Auskunftserteilung nur anerkannt, wenn die Auskunft zur Wahrung von Rechten im Rahmen einer bestehenden Sonderverbindung unabdingbar ist. Im Übrigen liege auf der Hand, dass das Finanzamt keine Treuepflicht zur Unterstützung verfahrensfremder Zwecke treffen könne. Angesichts dieses Befunds war vom Bundesfinanzhof die weitere Frage, ob einem möglichen Auskunftsanspruch das (postmortale) Steuergeheimnis des Erblassers oder dasjenige der Miterben entgegenstehe, nicht zu beantworten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2010
Quelle: ra-online, BFH

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