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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.05.2013
- VI R 94/10 und VI R 7/11 -
Teilnahme an Betriebsveranstaltung stellt steuerpflichtigen Lohn dar
Steuerpflichtiger Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze
In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer
Objektive Bereicherung Voraussetzung für Annahme von Arbeitslohn
Eine weitere Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist in diesen Fällen, dass die
Kosten für äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten nicht berücksichtigt werden dürfen
Im Streitfall (VI R 94/10) hatte der
Kosten auf alle Veranstaltungsteilnehmer aufzuteilen
In einem weiteren Urteil vom 16. Mai 2013 (VI R 7/11) hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die
Überschreitung der Freigrenze in einzelnen Fällen
In diesem Fall (VI R 7/11) hatten nicht nur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Kosten einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze Arbeitslohn
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.12.2012
[Aktenzeichen: IV R 79/10]) - FG Düsseldorf: Über die 110 Euro-Freigrenze hinausgehende Aufwendungen anlässlich eines Firmenjubiläums unterliegen der Lohnsteuer
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2010
[Aktenzeichen: 16 K 1295/09, 16 K 1297/09, 16 K 1298/09]) - Solange die Freigrenze von 110,- EUR eingehalten wird, sind zweitägige Betriebsveranstaltungen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2005
[Aktenzeichen: VI R 151/99])
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Dokument-Nr. 16970
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